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Aktuell & Informativ

Stadt Trostberg

 

WAHLBEKANNTMACHUNG

zur Landtagswahl und zur Bezirkswahl

am 8. Oktober 2023

 

1. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

2. Die Stadt ist in 9 allgemeine Stimmbezirke
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 28.08.2023 bis 17.09.2023 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abzustimmen haben.

3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in den Auszählungsräumen

im Rathaus der Stadt Trostberg, 1. Obergeschoß, Hauptstraße 24, 83308 Trostberg und
im Postsaal Trostberg (Saal), Marktmülleranger 1, 83308 Trostberg zusammen.

4. Stimmberechtigte Personen können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Stimmberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis oder Reisepass zu den Abstimmungen mitzubringen.

Jede Wählerin/Jeder Wähler hat zwei Stimmen für die Landtagswahl sowie zwei Stimmen für die Bezirkswahl. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die der Wählerin/dem Wähler bei Betreten des Wahlraums ausgehändigt werden.

Im Einzelnen erhält die Wählerin/der Wähler folgende Stimmzettel:

  • einen kleinen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Stimmkreisabgeordneten (Erststimme),
  • einen großen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten (Zweitstimme),
  • einen kleinen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Stimmkreis (Erststimme),
  • einen großen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Wahlkreis (Zweitstimme).

 

Auf jedem Stimmzettel darf nur eine Stimme abgegeben werden.

Die Wählerin/Der Wähler kennzeichnet durch je ein Kreuz oder auf andere Weise in dem hierfür vorgesehenen Kreis auf dem Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern, welcher Stimmkreisbewerberin/welchem Stimmkreisbewerber, und auf dem Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern, welcher Wahlkreisbewerberin/welchem Wahlkreisbewerber sie/er ihre/seine Stimme geben will.

Die Stimmzettel müssen von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine bzw. hinter einer Sichtschutzvorrichtung des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und mehrfach so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6. Stimmberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des auf dem Wahlschein bezeichneten Stimmkreises
oder
b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl abstimmen will, erhält von der Stadt auf Antrag mit dem Wahlschein folgende Unterlagen:

  • je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
  • je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
  • einen weißen Stimmzettelumschlag für die Landtagswahl,
  • einen blauen Stimmzettelumschlag für die Bezirkswahl,
  • einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und die verschlossenen Stimmzettelumschläge (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am 8. Oktober 2023 bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigten die Briefwahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

7. Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 LWG). Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 LWG).

 Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

Trostberg, 29.09.2023

Marianne Penn
Zweite Bürgermeisterin

Hier finden Sie die Wahlbekanntmachung auch als PDF.

Aus dem Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 28 Sonderausgabe / 14.09.2023:

REGIERUNG VON OBERBAYERN

Bekanntmachung des Wahlkreisleiters für den Wahlkreis Oberbayern vom 14. September 2023
Landtags- und Bezirkswahl am Sonntag, 8. Oktober 2023;

Berichtigung bei Stimmzettel C und D

Es wird darauf hingewiesen, dass bei den Stimmzetteln C und D für die Bezirkswahl 2023 in der Unterüberschrift nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 5 Bezirkswahlgesetz anstelle der Bezeichnungen „Stimmkreisabgeordneter“ und „Wahlkreisabgeordneter“ die Bezeichnungen „Bezirksrat im Stimmkreis“ und „Bezirksrat im Wahlkreis“ treten.

Die Berichtigung hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Stimmabgabe.

München, 14. September 2023
Regierung von Oberbayern


Dr. Konrad Schober Regierungspräsident
Wahlkreisleiter für den Wahlkreis Oberbayern

Hier finden Sie die Bekanntmachung auch als PDF.

Wappen Trostberg

Bekanntmachung über die Wahlkreisvorschläge für die Landtagswahl und die Bezirkswahl am 8. Oktober 2023

Die Bekanntmachung des Wahlkreisleiters über die endgültig zugelassenen Wahlkreisvorschläge für die Landtags- und die Bezirkswahl im Wahlkreis 130 (Traunstein) wurde im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 35 vom 01.09.2023 veröffentlicht und kann gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 Landeswahlordnung an den Werktagen – außer Samstagen – während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Trostberg eingesehen werden.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der zugehörigen Bekanntmachung.

Wappen Trostberg

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl und die Bezirkswahl am 8. Oktober 2023

Das Wählerverzeichnis für die Landtags- und die Bezirkswahl der Stadt Trostberg wird in der Zeit von

– Montag, 18. September 2023 bis Mittwoch, 20. September 2023 von 08:00 – 12:30 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
– Donnerstag, 21.September 2023 von 08:00 – 12:30 Uhr und 14:00 – 17:30 Uhr
– Freitag, 22. September 2023 von 08:00 – 12:30 Uhr (20. bis 16. Tag vor der Wahl)

im Rathaus der Stadt Trostberg, Hauptstraße 24, Erdgeschoss, Türen A und B für Stimmberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Stimmberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der zugehörigen Bekanntmachung.

i-KFZ

i-KFZ Stufe 4 tritt in Kraft: Zulassung im Landkreis Traunstein vollständig digitalisiert

Keine Fahrt zur Zulassungsbehörde nötig: Mit dem i-Kfz-Verfahren können alle Bürgerinnen und Bürger ihr Fahrzeug online und bequem von zu Hause zulassen. Seit 1. September tritt nun die 4. Stufe des Digitalisierungsverfahren in Kraft. Diese ermöglicht es Haltern unmittelbar nach der Online-Zulassung am Straßenverkehr teilzunehmen. Die Stempelplaketten für die Nummernschilder werden auch weiterhin per Post zugeschickt, während einer 10-tägigen Übergangsfrist genügt dann aber auch die digitale Zulassungsbescheinigung als Nachweis. Zudem werden die Kosten für die internetbasierte Zulassung im Vergleich zur Anmeldung in der Zulassungsbehörde vor Ort deutlich abgesenkt.

Ebenso können mit Stufe 4 erstmals auch juristische Personen Zulassungsvorgänge über das i-Kfz-Portal abwickeln.
Hier geht es zum Zulassungsverfahren: https://www.buergerserviceportal.de/bayern/lkrtraunstein/bsp_ikfz_antragstellung

Wappen Trostberg

KFZ-Abmeldungen: Gebührenänderung zum 01.09.2023

Stellvertretend für die KFZ-Zulassungsstelle Traunstein können KFZ-Abmeldungen auch beim Bürgerservice Trostberg getätigt werden.

Da sich die Abmeldegebühren bei der KFZ-Zulassungsstelle Traunstein zum 01.09.2023 ändern, sind die Gebühren auch bei unserem Bürgerservice entsprechend anzupassen.

Demnach berechnen sich die Gebühren zum 01.09.2023 wie folgt:

KFZ-Außerbetriebsetzung: 16,50 €
KFZ-Außerbetriebsetzung mit Verbleibskennzeichen; 19,10 €

Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.

Ihr Bürgerservice

Wappen Trostberg

Übermittlung von Daten an verschiedene öffentliche Stellen gemäß Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Meldebehörde ist berechtigt, bestimmte Auskünfte an Dritte zu erteilen. Die Betroffenen können jedoch der Übermittlung von persönlichen Daten aus dem Melderegister in bestimmten Fällen widersprechen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der zugehörigen Bekanntmachung.

Der Widerspruch ist schriftlich oder persönlich beim Bürgerservice der Stadt Trostberg im Rathaus, Zimmer 2 und 3, EG, oder auch online über das Bürgerservice-Portal einzulegen.

Bei Fragen steht Ihnen der Bürgerservice Trostberg gerne zur Verfügung:

Tel.: 0 86 21 / 80 11 30
E-Mail: buergerservice@trostberg.de

Rasenmäher Gartenarbeit

Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

Sommerzeit ist Rasenmähzeit – doch viele Bürgerinnen und Bürger sind unsicher, wann der Rasen überhaupt gemäht werden darf oder sonstige Haus- und Gartenarbeiten im Freien verrichtet werden dürfen. Daher möchten wir Sie hier darüber informieren, wann dies erlaubt ist und wann nicht.

Nach der Verordnung der Stadt Trostberg über die Bekämpfung des Lärms dürfen ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten an Werktagen von Montag bis einschließlich Samstag nur in der Zeit

von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr

ausgeführt werden. Außerhalb dieser festgelegten Zeiten sind solche Arbeiten verboten.

Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind alle innerhalb oder außerhalb des Hauses zur Besorgung des Haushalts durchzuführenden und mit Lärmentwicklung verbundenen Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Allgemeinheit zu stören. Hierunter fällt insbesondere das Bohren und Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz sowie die Benutzung von Bodenbearbeitungs- und Haushaltsmaschinen, Laubsaug-/Blasgeräten, Heckenscheren, Rasenmähern, Hochdruckreinigern und ähnlichen, lärmintensiven Geräten.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können mit Bußgeld bis zu 2.500 € belegt werden. Haus- und Gartenarbeiten, die üblicherweise vom Hausbesitzer/von der Hausbesitzerin durchgeführt werden, fallen auch dann unter die Lärmschutzverordnung, wenn sie ausnahmsweise durch gewerbliche Firmen oder andere Beauftragte ausgeführt werden. Andere gewerbliche Tätigkeiten und auch Arbeiten im Rahmen von landwirtschaftlichen Betrieben fallen jedoch nicht unter diese Bestimmungen. Die oben genannte Verordnung gilt nicht nur für den Stadtkern, sondern selbstverständlich für alle Ortsteile Trostbergs.

Bitte halten Sie sich aus Rücksichtnahme auf Ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger an diese Bestimmungen.

Ihre Stadtverwaltung Trostberg

Ehrenordnung der Stadt Trostberg – Begründete Vorschläge können jederzeit eingereicht werden

Die Stadtmedaille ist nach der Ehrenordnung die zweithöchste Auszeichnung, die die Stadt Trostberg vergeben kann. Sie wird an Menschen verliehen, die sich durch ihren Dienst am Gemeinwesen in hervorragender Weise besonders verdient gemacht haben. Vorschläge können insbesondere durch die Vereine, Verbände und Institutionen jederzeit bei der Stadtverwaltung eingereicht werden. Eine schriftliche Nachricht mit Begründung (Auflistung der ehrenamtlichen Tätigkeiten) ist ausreichend. Diese können Sie an die Stadt Trostberg, Hauptstraße 24, 83308 Trostberg oder per E-Mail an info@trostberg.de senden. Bitte geben Sie für evtl. Nachfragen den eigenen Namen mit E-Mail-Adresse oder Telefonnummer an.