Erster Nachmittag der Jubilare
Am 15. März fand die erste Feier unserer Trostberger Jubilare in der Sportgaststätte Trostberg statt. Alle Geburtstagskinder über 80 Jahren, die ihren „runden“ oder „halbrunden“ Geburtstag im Januar und Februar gefeiert hatten, waren dazu herzlich eingeladen. Dieser Einladung sind 13 Jubilare gefolgt und durften mit einer Begleitperson ihrer Wahl ein paar gemütliche Stunden bei Kaffee und Kuchen verbringen. Es war auch genug Zeit für ein persönliches Gespräch mit Herrn Bürgermeister Schleid und der Seniorenbeauftragten der Stadt Trostberg, Frau Penn-Helminger. Die Jubilare durften sich außerdem über ein kleines Geburtstagsgeschenk der Stadt Trostberg freuen. Im Mai wird der nächste Nachmittag der Jubilare stattfinden. Hierzu werden die Geburtstagskinder der Monate März und April per Brief eingeladen. Anmeldungen und weitere Informationen zum Nachmittag der Jubilare gibt Ihnen gerne Frau Karlstetter unter der Telefonnummer 08621/801-114.
Radlfrühling 2023 – Tour durch Trostberg
Termine: Freitag, 12. & 26. Mai 2023 | 09. & 23. Juni 2023
Start: 15:00 Uhr
Treffpunkt: Parkplatz P3 Altstadt Trostberg, Schulstr. 14, 83308 Trostberg
Radl-Guide: Karl Marmarosi
Anmeldung: Bürgerservice Trostberg Tel. 08621 801-130 oder buergerservice@trostberg.de
Anmeldefrist: Montag vor dem jeweiligen Termin
Weitere Infos: https://www.chiemsee-chiemgau.info/radlfruehling

Vorankündigung – Versteigerung der Fundgegenstände 2023
Wann? Mittwoch, 17.05.2023
Wo? Bauhof Trostberg, Saliteraustraße 12 – 16
Einlass zur Besichtigung: 14:30 Uhr
Beginn der Versteigerung: 15:00 Uhr
Bei Fragen steht Ihnen der Bürgerservice Trostberg gerne zur Verfügung (Tel. 08621 801-130, buergerservice@trostberg.de)

Bitte geben Sie Auskunft: ‚Mikrozensus 2023‘ startet in Bayern – 60 000 Haushalte werden befragt
Geschulte Interviewerinnen und Interviewer des Bayerischen Landesamts für Statis-tik bitten Bürgerinnen und Bürger um Unterstützung und Mitarbeit bei der Erhebung
Seit 66 Jahren befragen geschulte Interviewerinnen und Interviewer der Statis-tischen Ämter im gesamten Bundesgebiet jährlich etwa ein Prozent der Bevöl-kerung. Dahinter verbirgt sich der so genannte Mikrozensus. Das ist die größte jährliche Haushaltsbefragung in Deutschland. Sie liefert sehr wichtige Er-kenntnisse für bedarfsgerechte Planungen und Entscheidungen in der öffentli-chen Verwaltung, der Wirtschaft und Gesellschaft gleichermaßen. Auch für die Wissenschaft ist die Erhebung eine bedeutsame Datenquelle.
Nach Angaben des Fachteams im Bayerischen Landesamts für Statistik in Fürth werden rund 60 000 Haushalte im Freistaat im Laufe des Jahres befragt werden. Die geschulten Interviewerinnen und Interviewern haben den Auftrag, Fragen zur wirtschaftlichen und sozialen Lage zu stellen. Für den überwiegen-den Teil der Fragen besteht nach dem Mikrozensusgesetz eine Auskunfts-pflicht für die rund ein Prozent zufällig ausgewählten Haushalte Bayerns.
Fürth. Im Jahr 2023 findet im Freistaat – wie im gesamten Bundesgebiet – wieder der Mikrozensus statt. Seit 1957 werden hierfür jährlich ein Prozent der Bevölkerung u.a. zu Bildung, Beruf, Familie, Haushalt und Einkommen befragt. In dem jährlich
wechselnden zusätzlichen Schwerpunkt steht dieses Jahr die Krankenversicherung im Mittelpunkt. Der Mikrozensus umfasst gleichzeitig vier Erhebungen. Erstens: das
eigentliche Mikrozensus-Kernprogramm. Zweitens die Arbeitskräfteerhebung der
Europäischen Union. Es folgen als drittes und viertes Element die europäische
Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen sowie die Befra-gung der Europäischen Union zur Nutzung von Informations- und Kommunikations-technologien in privaten Haushalten. Entsprechend werden die teilnehmenden Haus-halte in vier Gruppen unterteilt, wobei jede Gruppe ein anderes Fragenprogramm be-antwortet.
60 000 zufällig ausgewählte Haushalte Bayerns werden befragt
Die Befragungen zum Mikrozensus 2023 finden ganzjährig von Januar bis Dezember statt. In Bayern sind in diesem Jahr rund 60 000 Haushalte zu befragen. Hierbei
bestimmt ein mathematisches Zufallsverfahren, welche Adressen für die Teilnahme ausgewählt werden. Einmal ausgewählt, nehmen die jeweiligen Haushalte in der Regel an vier Befragungen innerhalb von maximal vier Jahren teil. Diesen Haushalten wird per Post vor der eigentlichen Befragung ein Brief vom Bayerischen Landesamt für
Statistik zugesandt. Darin werden sie über ihre Teilnahme am Mikrozensus informiert, verbunden mit einem Terminvorschlag für ein telefonisches Interview. Für den
überwiegenden Teil der Fragen besteht nach dem Mikrozensusgesetz eine Auskunfts-pflicht.
Befragung liefert Erkenntnisse für faktengestützte Planung und Entscheidung
Die Ergebnisse des Mikrozensus sind wichtige Planungs- und Entscheidungshilfen für Politik, Verwaltung und Wirtschaft. So wird beispielsweise für eine bedarfsge-rechte Förderung des Wohnungsbaus die Information benötigt, in wie vielen Haushal-ten jeweils eine, zwei oder mehr Personen zusammenleben. Zudem entscheiden die erhobenen Daten mit darüber, wieviel Geldmittel Deutschland aus den Struktur- und Investitionsfonds der Europäischen Union erhält.
Auch Wissenschaft und Forschung, Verbände und Organisationen sowie Journalistin-nen und Journalisten nutzen regelmäßig die Daten des Mikrozensus. Sie werden vom Bayerischen Landesamt für Statistik veröffentlicht und stehen damit allen interessier-ten Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung.
Im Internet finden Sie die Daten bereits abgeschlossener Erhebungen unter: https://www.statistik.bayern.de/statistik/gebiet_bevoelkerung/mikrozensus/index.html

Grundsteuerreform – Die neue Grundsteuer in Bayern
Neuregelung der Grundsteuer
Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine wichtige Einnahmequelle. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung von Schulen und Kitas. Sie hat Bedeutung für jeden von uns.
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt. Der Bundesgesetzgeber hat am 16.07.2021 eine Neuregelung beschlossen. Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet und die Regelungen des Bundesgesetzes teilweise übernommen.
Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.
Wie läuft das Verfahren ab?
Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren bleibt weiter erhalten. Eigentümerinnen und Eigentümer haben eine sog. Grundsteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt stellt auf Basis der erklärten Angaben den sog. Grundsteuermessbetrag fest und übermittelt diesen an die Kommune. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten über die getroffene Feststellung des Finanzamtes einen Bescheid, sog. Grundsteuermessbescheid. Der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag wird dann von der Kommune mit dem sog. Hebesatz multipliziert. Den Hebesatz bestimmt jede Kommune selbst. Die tatsächlich nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümerinnen und Eigentümern in Form eines Bescheids, sog. Grundsteuerbescheid, von der Kommune mitgeteilt. Sie ist ab dem Jahr 2025 von den Eigentümerinnen und Eigentümern an die Kommune zu bezahlen.
Was bedeutet die Neuregelung für Sie?
Waren Sie am 1. Januar 2022 (Mit-)Eigentümerin bzw. (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern? – Dann aufgepasst: Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben. Hierzu wurden Sie durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamt für Steuern vom 30.03.2022 öffentlich aufgefordert.
Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten am
1. Januar 2022 maßgeblich, sog. Stichtag.
Was ist zu tun?
Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung wurde verlängert. Sie können diese noch bis
zum 30. April 2023
bequem und einfach elektronisch über das Portal ELSTER – Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de abgeben.
Sofern Sie noch kein Benutzerkonto bei ELSTER haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Sollte eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung für Sie nicht möglich sein, können Sie diese auch auf Papier einreichen. Die bayerischen Formulare stehen Ihnen unter www.grundsteuer.bayern.de in der grauen Variante ausschließlich zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck bereit. Alternativ stehen Ihnen die bayerischen Formulare in der grünen Variante ab dem 1. Juli 2022 in den bayerischen Finanzämtern sowie Verwaltungen der Städte und Gemeinden zur Verfügung. Diese grünen Erklärungsvordrucke dürfen handschriftlich ausgefüllt werden.
Zur Ihrer Infomation weisen wir darauf hin, dass in den Servicezentren der Finanzämter seit dem 18.05.2022 Listen darüber werden, welche und wie viele Erklärungsvorducke der jeweilige Steuerbürger unter Angabe der Versandadresse zugeschickt bekommen möchte. Für fernmündliche Bestellungen von Erklärungsvordurcken wird durch die Infomations-Hotline zur Bayerischen Grundsteuer (erreichbar unter der Telefonnummer 089 / 30 70 00 77 von Montag bis Donnerstag von 08:00 – 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr) die gleiche Liste geführt.
Bitte halten Sie die Abgabefrist ein.
Wann ist mit dem Grundsteuerbescheid zu rechnen?
Die Stadt Trostberg ist auf die Vorlage der Grundsteuermessbescheide durch das Finanzamt Traunstein angewiesen.
Außerdem muss vom Stadtrat der Hebesatz für die Grundsteuerarten A land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und B Wohnbaugrundstücke (hierzu zählen auch die landwirtschaftlichen Wohngebäude mit Umgriff) festgelegt werden. Beides wird im Lauf des Jahres 2024 geschehen, damit ab 2025 die Grundsteuer nach der neuen Gesetzesgrundlage bezahlt werden kann.
Sie sind steuerlich beraten?
Selbstverständlich kann die Grundsteuererklärung auch durch Ihre steuerliche Vertretung erfolgen.
Sie haben Eigentum in anderen Bundesländern?
Für Grundvermögen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in anderen Bundesländern gelten andere Regelungen für die Erklärungsabgabe als in Bayern.
Informationen stehen unter www.grundsteuerreform.de zur Verfügung.
Sie benötigen weitere Informationen oder Unterstützung?
Weitere Informationen und Videos, die Sie beim Erstellen der Grundsteuererklärung unterstützen sowie die wichtigsten Fragen rund um die Grundsteuer in Bayern finden Sie online unter
www.grundsteuer.bayern.de
Bei Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist die Bayerische Steuerverwaltung in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 08:00 – 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr auch telefonisch für Sie erreichbar:
089 – 30 70 00 77
In Bayern gilt es, rund 6,3 Mio. Feststellungen zu treffen – aufgrund der Menge der zu bearbeitenden Grundsteuererklärungen sehen Sie bitte von Rückfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Grundsteuererklärung ab.
Zudem liegen im Eingangsbereich des Rathauses folgende Flyer des Bayerischen Landesamt für Steuern auf:
– Grundsteuerreform in Bayern
– Grundsteuerreform in Bayern – Wichtige Fragen und Antworten
Diese können auf Nachfrage auch zugesandt werden.
Hängen die Grundsteuerreform und der Zensus 2022 zusammen?
Das Bayerische Landesamt für Statistik führt in 2022 einen Zensus mit einer Gebäude- und Wohnungszählung durch. Die Grundsteuerreform und der Zensus sind voneinander unabhängig. Weitere Informationen zum Zensus finden Sie unter www.statistik.bayern.de/statistik/zensus.
Endspurt bei der Abgabe der Grundsteuererklärungen
Um Fehler beim Ausfüllen der Grundsteuererklärung zu vermeiden, hat Amtsleiter Waldherr vom Finanzamt Traunstein folgende Tipps für Sie:
– Nutzen Sie für jedes Grundstück das Aktenzeichen, welches Sie in der Regel mit dem Informationsschreiben im 1. Halbjahr mitgeteilt bekommen haben. Für jedes Aktenzeichen ist eine vollständige Grundsteuererklärung (Hauptvordruck und Anlage Grundstück bzw. Anlage Land- und Forstwirtschaft) abzugeben.
– Bei Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, ist keine Nutzfläche anzugeben. Die Grundsteuer berechnet sich hier nach der Wohnflächenverordnung. Zubehörräume (wie z.B. Kellerräume, Heizungsräume, …) bleiben außer Ansatz. Sie sind beim privaten Wohnhaus weder Wohnfläche noch Nutzfläche.
– Bei zu einer Wohneinheit gehörenden Garagen ist in fast allen Fällen ein Freibetrag von 50 m2 vorgesehen. Für Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung und in unmittelbarer Nähe zur Wohnung, zu der sie gehören, (z.B. Gartenhaus) gilt ein Freibetrag von 30 m2. Diese Freibeträge müssen Sie auf der Anlage Grundstück berücksichtigen. Übersteigt jeweils die gesamte Nutzfläche nicht den genannten Freibetrag, tragen Sie bitte 0 m2 ein. (Beispiel: Garage 45 m2 -> Freibetrag 50 m2 -> Eintrag 0 m2).
– Bei Streuobstwiesen, Wiesen- und Waldflurstücken ist besonders zu prüfen, ob sie zur Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) oder zur Grundsteuer B (Grundstücke des Grundvermögens) gehören. Auch Privatleute können unter die Grundsteuer A fallen (z.B. an einen Landwirt verpachtete Wiesen).
Weitere wichtige Informationen:
1. Sollten Sie bereits eine fehlerhafte Erklärung abgegeben haben, können Sie gegen die erhaltenen Bescheide innerhalb der Frist von einem Monat Einspruch einlegen. Sind aus Ihrer Sicht mehrere Bescheide falsch, (z.B. Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag), sind gegen alle Bescheide jeweils eigene Rechtsbehelfe erforderlich. Fällt Ihnen der Fehler erst nach Ablauf der Frist auf, müssen Sie dies Ihrem Finanzamt mitteilen und wird der Fehler zumindest für die Zukunft korrigiert.
2. Der ab dem 01.01.2025 zu zahlende Grundsteuerbetrag ergibt sich erst aus dem Grundsteuerbescheid Ihrer Gemeinde, die im Jahr 2024 hierfür ihre Hebesätze neu festsetzen wird. Deshalb sind Vergleichsrechnungen mit den aktuellen Hebesätzen nicht sinnvoll.
Hier finden Sie die Checkliste zur Grundsteuererklärung für ein Wohngrundstück.

Schöffenwahl 2023
Die Stadt Trostberg sucht für die Neuwahl der Schöffen Bürgerinnen und Bürger, welche als ehrenamtliche Richter im Hauptverfahren von Strafprozessen im Amts- und Landesgericht Traunstein als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.
Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt. Die Amtszeit der neuen Schöffen beginnt am 01.01.2024 und dauert fünf Jahre (bis 31.12.2028). Es kann nur von Bürgerinnen und Bürger versehen werden, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.
Bewerber/innen aus dem Stadtgebiet Trostberg
Gesucht werden Bürgerinnen und Bürger, die ihren Hauptwohnsitz in Trostberg haben und am 01.01.2024 mindestens 25 Jahre und höchstens 69 Jahre alt sein werden.
Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (z.B. Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
Jugendschöffen sollen zudem erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (z. B. Eltern, Ausbilder etc.).
Weitere Voraussetzungen sind:
– Soziale Kompetenz
– Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen
– Logisches Denkvermögen und Intuition
– Vorurteilsfreiheit auch in extremen Situationen
– Mut zum Richten über Menschen, Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen.
– Gerechtigkeitssinn, Denken in gerechten Kategorien
– Standfestigkeit und Flexibilität im Vertreten der eigenen Meinung
– Kommunikations- und Dialogfähigkeit
Nähere Informationen finde Sie unter der Bekanntmachung zur Schöffenwahl 2023.
Sie haben Interesse am Schöffenamt? Dann reichen Sie das ausgefüllte Bewerbungsformular bitte bis spätestens 31.03.2023 bei der Stadt Trostberg ein:
per Post:
Stadt Trostberg
Wahlamt
Hauptstr. 24
83308 Trostberg
per E-Mail:
buergerservice@trostberg.de
per Fax:
08621 801-136

Information zum Hochwasserschutz an der Alz
Nachdem die Rodungsarbeiten im vergangenen Jahr abgeschlossen werden konnten, beginnen die Baumaßnahmen zum Hochwasserschutz an der Alz am 16.1.2023. Vorgesehen sind Erdarbeiten zur Vorlandabsenkung auf der linken Uferseite in Fließrichtung. Der Baubereich beginnt etwa 400 m unterhalb des Dükerhauses und erstreckt sich alzaufwärts bis zur Eisenbahnbrücke. Der Fuß- und Radweg ist in diesem Bereich für die Dauer der Arbeiten gesperrt. Die Umleitung erfolgt über die Pechleraustraße.Die voraussichtliche Bauzeit ist mit ca. 3 Monate angegeben. Da die geplanten Erdarbeiten witterungsabhängig sind, kann es auch zu Verzögerungen in der Bauausführung kommen. Die Stadtverwaltung bittet um Verständnis und Kenntnisnahme.

Krieg in der Ukraine
Wenn Sie sich engagieren möchten, eine Wohnung für die Geflüchteten anbieten können oder Informationen zur Aufnahme/Registrierung von Geflüchteten benötigen, finden Sie diese auf den Seiten des Landratsamts Traunstein unter: https://www.traunstein.com/aktuelles/meldungen/ukraine-krieg
Unterstützungsangebote für Geflüchtete aus der Ukraine und Infos für die ehrenamtlichen Helfer/innen in der Stadt Trostberg
Es ist gerade überwältigend, welch vorbildliches Engagement die vielen Ehrenamtlichen und Helfer/innen in der Stadt Trostberg aktuell gerade im Bereich der Flüchtlingshilfe zeigen und an den Tag legen.
Die Stadtverwaltung ist dabei, diese Hilfsangebote vor Ort zu bündeln und den Ehrenamtlichen und Flüchtlingen diese nützlichen Infos an die Hand zu geben.
In der Stadtverwaltung ist Herr Alois Kellner (erreichbar unter 08621/801-140 und alois.kellner@trostberg.de) zusammen mit dem Team im Arbeitsbereich Bürgerservice und Ordnungswesen für alle Fragen rund um das Thema Flüchtlinge zuständig.
Vor Ort in Trostberg haben wir nachfolgende Unterstützungsmöglichkeiten für Geflüchtete und Ehrenamtliche:
Ehrenamtlichen-Helferkreis Asyl und Flucht Trostberg:
Wenn sie wollen können Sie in den Ehrenamtlichen-E-Mail-Verteiler mit aufgenommen werden, was für eine bessere Vernetzung vor Ort sicher sinnvoll ist.
So erhalten Sie verschiedenste Informationen zu diesem Thema. Wenden Sie sich diesbzgl. gerne an die Koordinatorin Frau Meister unter marlene.meister@swtbg.de.
Zur Unterstützung des Helferkreises hat die Stadt Trostberg seit 15.03.2022 auch wieder einen Bundesfreiwilligendienstleistenden (Bufdi) für den Bereich Asyl und Flucht im Einsatz. Herr Johann Größ aus Trostberg hat eine der beiden Stellen inne.
Es ist sehr schwierig, diese Stellen besetzen zu können. Wir weisen deshalb darauf hin, dass diese Tätigkeit mit einem Taschengeld vergütet wird und sich Interessierte für die eine noch zu besetzende Stelle jederzeit bei der Stadtverwaltung Trostberg unter alois.kellner@trostberg melden können.
Bzgl. Sprachkurse und Deutsch-Lernen gibt es bei uns die „Brückenschule“:
Hier werden von ehrenamtlichen Dozenten bzw. Lehrern Deutschkurse für Asylbewerber und Flüchtlinge angeboten. Ehrenamtliche Unterstützer/innen und Helfer/innen sind jederzeit willkommen!
Die Ansprechpartnerinnen sind
Frau Marianne Penn, erreichbar unter marianne@penn.de,
Brigitte Bartl, erreichbar unter briba@t-online.de und
Simone Ishaq, erreichbar unter simoneishaq@web.de
Bzgl. der Kinderbetreuung (0-6 Jahre) von Geflüchteten ist in Trostberg die Rasselbande im Bundesprogramm KiTa-Einstieg eine gute erste Anlaufstelle:
Diese „professionell angeleitete Mutter-Kind-Gruppe“ ist in der Heinrich-Braun-Straße 13, Trostberg untergebracht.
Kontakt: Frau Veronika Görlich; Tel.: 08621/8064016, Handy: 0151/26524677, vg@konis.info
auch
Die Kirche 365 ist gerade dabei, in der Bahnhofstraße eine ehrenamtliche Kinderbetreuung für Geflüchtete aufzubauen:
Kontakt: Benedikt Tomaschek, E-Mail: benedikttomaschek@gmail.com
Trostberger Tafel:
Geflüchtete bekommen Unterstützung mit Lebensmittel bei der Trostberger Tafel. Tafelscheine werden über das Bürgerbüro der Stadtverwaltung ausgegeben. Kontakt unter buergerservice@trostberg.de und telefonisch unter: 08621/801-130, -132, oder 134
Der erste Tafelschein ist für die Flüchtlinge kostenlos. Bei weiterer Hilfebedürftigkeit fallen geringe Gebühren an. Das Einkommen muss geprüft werden, wobei bei Asylleistungen der Zugang zur Tafel sicher weiterhin gegeben ist.
Für weitere Fragen steht auch die Trostberger Tafel direkt telefonisch unter 08621/1526 zur Verfügung.
Kleiderausgabe
bei der Caritas-Kleiderkammer:
im Pfarrzentrum St. Andreas Trostberg, Vormarkt 22
Ausgabe und Annahme von Kleidern:
bis auf Weiteres nur nach telefonischer Vereinbarung bei
Frau Seeholzer Tel. 08621/1277, Frau Liegl Tel. 08621/4060 oder Frau Penn Tel. 08621/5974
und
der Kirche 365 in der Kanalstraße
Kontakt: Benedikt Tomaschek, E-Mail: benedikttomaschek@gmail.com
Melderechtliche Behandlung/Anmeldung Erstwohnsitz bei der Stadt Trostberg
Für Personen die NICHT in einer Aufnahmeeinrichtung oder sonstigen zugewiesenen Unterkunft wohnen, gilt Folgendes:
• Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 BMG gemeldet sind, eine Meldepflicht erst nach Ablauf von drei Monaten.
• Eine freiwillige Anmeldung innerhalb dieser Frist ist zulässig.
• Nach Ablauf der o.g. Frist gilt die Meldepflicht nach § 17 Abs. 1 BMG.
• Die betroffene Person hat sich bei der für die Wohnung zuständigen Meldebehörde, im Rathaus der Stadt Trostberg, anzumelden.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nach dem aktuellen Stand eine vorherige Registrierung bei der Ausländerbehörde NICHT notwendig ist!
Weiter möchten wir darauf hinweisen, dass für die Unterbringung der Flüchtlinge das Landratsamt Traunstein zuständig ist. Nachfolgendes Schaubild vermittelt einen ersten Überblick für Geflüchtete und Ehrenamtliche.
Auf der Homepage des Landratsamtes Traunstein gibt es unter dem Link https://www.traunstein.com/aktuelles/meldungen/ukraine-krieg noch mehr Infos und Antworten zu möglichen Fragestellungen. Mit einem Klick hier gelangen Sie zu dem Info-Schaubild.
Kommen ukrainische Flüchtlinge im Landkreis Traunstein an, gibt es zwei Vorgehensweisen:
• Alle Flüchtlinge ohne eine dauerhafte Unterkunftsmöglichkeit bei Verwandten oder Freunden im Landkreis müssen in die zentrale Erstaufnahmestelle im ehemaligen Kreiswehrersatzamt zur Datenerfassung und Einleitung der ersten Schritte. Der Landkreis Traunstein kann nur für Personen, die erfasst wurden, eine Unterkunft bereitstellen.
• Sofern es die Möglichkeit gibt, dauerhaft bei Verwandten oder Freunden unterzukommen, können die Flüchtlinge diese umgehend aufsuchen. Auch in diesem Fall müssen sich die Flüchtlinge ans Erstaufnahmezentrum am ehemaligen Kreiswehrersatzamt zur Datenerfassung wenden. Folgende Angaben werden benötigt: Familienname, Vorname, Staatsbürgerschaft, Geburtsdatum, die Anschrift des privaten Unterbringungsortes, E-Mail und mobile Telefonnummer sowie ein Scan aller vorhandenen Dokumente (Reisepass, ID-Karten).
Zur Sicherung des Grundbedarfs können sich die bereits dauerhaft bei Verwandten oder Freunden untergebrachten Flüchtlinge an das Sozialamt des Landkreises wenden. Den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz https://www.traunstein.com/sites/default/files/Antrag auf AsylbLG Leistungen mehrsprachig.pdf sollte man per E-Mail an sozialamt@traunstein.bayern senden.
Bürger, die eine Unterkunft im Landkreis zur Verfügung stellen möchten, können sich an folgende E-Mail-Adresse wenden: liegenschaften@traunstein.bayern. Folgende Informationen sollten dabei angegeben werden: Kontaktdaten (Name, Vorname, Telefon/Mobilnummer, E-Mail); Lage des Objektes mit Postleitzahl, Ort und Straße; Angaben zu Objektgröße, voraussichtlicher Verfügbarkeit und Dauer der Verfügbarkeit, Ausstattung; weitere Informationen wie zum Beispiel Kostenvorstellungen (wird kostenfrei oder als Mietobjekt zur Verfügung gestellt).
Wichtig: Wenn Sie privat Flüchtlinge unterbringen und sich Unterbringungskosten erstatten lassen wollen, dann geht das nur, wenn Sie sich vorher beim Landratsamt melden. Die Unterbringung muss vom Landratsamt vorab überprüft und genehmigt werden. Das Belegungsrecht liegt beim Landratsamt. Damit die Unterbringung geordnet ablaufen kann, ist dieser Ablauf zwingend einzuhalten.
Der Landkreis Traunstein hat folgende Servicenummer eingerichtet: 0861/58-600 und informiert aktuell auf seiner Homepage https://www.traunstein.com/aktuelles/meldungen/ukraine-krieg. Falls es weitere Fragen gibt, dürfen Sie sich auch wieder an uns wenden.
Die Richtlinien und bekanntgegeben Vorgehensweisen sind derzeit sehr schnelllebig und können aufgrund der aktuellen Lage jederzeit widerrufen bzw. geändert werden. Bitte haben Sie dafür Verständnis!
In diesem Sinne möchte ich mich bei jeder und jedem Einzelnen in der Flüchtlingshilfe ehrenamtlich Aktiven herzlich bedanken!
Karl Schleid
Erster Bürgermeister