Allgemeine Serviceleistungen im Überblick
- Allgemeine Auskünfte
- An-, Ab- und Ummeldungen des Wohnsitzes
- Aufenthaltsbescheinigungen
- Beglaubigungen
- Formulare und Broschüren
- Fundanzeigen
- Führerscheine
- Führungszeugnisse
- Gaststättenkonzessionen
- Gewerbean-, ab- und ummeldungen
- Gewerbezentralregisterauskünfte
- KFZ-Abmeldungen (vorübergehende Stillegungen)
- Kinderreisepässe
- Meldeauskünfte
- Obdachlosenunterbringung
- Personalausweise
- Reisepässe
- Schwerbehindertenausweise (Abholung/Verlängerung)
- Sperrzeitverkürzungen
- Veranstaltungsanmeldungen
- Wahlen (Volksbegehren, Briefwahl)
- Wohngeldanträge (Aushändigung)
Formulare und Broschüren
- Bahn- und Busfahrpläne
- Einkommensteuer (Anträge mit Anlagen)
- Fremdenverkehrsangebote von umliegenden Gemeinden
- Müllabfuhr (Anträge für An-, Ab- und Ummeldungen)
- Stadtbroschüre
- Stadtplan
- Unterkunftsverzeichnis der Stadt Trostberg und Umgebung
- Veranstaltungen im Trostberger Postsaal und Umgebung
- vhs-Kursangebote
An-, Ab- und Ummeldung des Wohnsitzes
Allgemeine Information
Meldepflicht:
Seit dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch werterhin gesetztlich nicht vorgesehen.
Bei einem Umzug innerhalb Deutschland besteht lediglich eine Anmeldepflicht. Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen.
Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.
Wer in das Ausland umzieht kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten:
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monate in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland)
Besucherregelung:
Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.
Die Anmeldung in der Gemeinde und Ummeldung innerhalb der Gemeinde kann nur durch persönliches Erscheinen in der Meldebehörde durchgeführt werden. Bei Familien oder Ehepaaren genügt es, wenn eine Person zur Meldung ins Einwohnermeldeamt kommt.
Zum Ummelden benötigen Sie folgende Dokumente:
– Personalausweis bzw. Reisepass aller umzumeldenden Personen
– Wohnungsgeberbestätigung (Pflicht ab dem 01.11. 2015)
Wohnungsgeberbestätigung:
Seit dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle. Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers bekommen Sie im Einwohnermeldeamt, Zi.Nr. 2.
Gewerbeanmeldung, -abmeldung, -ummeldung
Allgemeine Information
Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Der Grundsatz der Gewerbefreiheit bezieht sich nur auf die Zulassung zum Gewerbebetrieb, nicht auf die Art und Weise der Ausübung.
Grenzen bei zulassungspflichtigen gewerblichen Tätigkeiten sind:
- persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
- Eignung der Räume
- örtliche Lage des Gewerbebetriebes
Gemäß § 14 GewO ist eine Tätigkeit im stehenden Gewerbe anzuzeigen bei:
- Beginn
Neuerrichtung, Wiedereröffnung, Kauf oder Pacht, durch Änderung der Rechtsform, Teilhabereintritt, Übernahme durch Erbfolge oder Verlegung von einer anderen Gemeinde - Verlegung
der Betrieb wird innerhalb der Stadt Trostberg verlegt - Erweiterung
liegt vor, wenn ein weiteres Gewerbe hinzugenommen wird - Wechsel
wenn der Gegenstand des Gewerbebetriebes gewechselt wird - Ausdehnung
wenn das Gewerbe auf Waren oder auf Leistungen ausgedehnt wird, die bei Betrieben dieser Art nicht geschäftsüblich sind - Zweigniederlassung
wenn eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle (Filiale, Auslieferungsort) eines innerhalb von Trostberg gelegenen oder eines auswärtigen Gewerbebetriebes angefangen wird - Aufgabe
wenn ein gesamter Gewerbebetrieb, eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle aufgegeben oder in eine andere Gemeinde verlegt wird oder ein Teilhaber ausscheidet. Eine teilweise Aufgabe eines Gewerbebetriebes ist nicht anzeigepflichtig.Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. es anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1.000 EUR nach der GewO und unter Umständen auch nach dem Gesetz der Bekämpfung der Schwarzarbeit mit Bußgeld bis zu 100.000 EUR geahndet werden.
Folgende Unterlagen sind bei der Erstattung der Anzeige erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- einen Registerauszug bei Firmen, die im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind
- bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.