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Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen sind offizielle Mitteilungen der Kommune, für die eine öffentliche Bekanntmachung durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist oder Mitteilungen der Verwaltung, über die nur sie verfügt und die deshalb nur von ihr publiziert werden können (z.B. Bekanntmachungen über die Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse – Informationen hierzu finden Sie in unserem Ratsinformationssystem).

In der Bayerischen Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften (BayKommV) wurde seit 01.01.2024 die Möglichkeit der digitalen amtlichen Bekanntmachung geschaffen. Der Stadtrat der Stadt Trostberg hat in seiner Sitzung am 25.09.2024 beschlossen, dass amtliche Bekanntmachungen vorerst weiterhin im Amtsblatt der Stadt Trostberg veröffentlicht werden sollen (vgl. § 34 der Geschäftsordnung der Stadt Trostberg für den Stadtrat und die weiteren Ausschüsse – Wahlperiode 2020-2026). Das Stadtblatt ist somit weiterhin zugleich das Amtsblatt der Stadt Trostberg. Aus wichtigem Grund kann eine Bekanntmachung ausnahmsweise auch anderweitig erfolgen (z.B. durch Anschlag an die Gemeindetafeln – diese befinden sich jeweils am Rathaus sowie in den Ortsteilen Heiligkreuz, Lindach und Oberfeldkirchen oder Veröffentlichung auf der Homepage, vgl. Art. 26 Abs. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern). In diesem Fall wird darauf im Amtsblatt der Stadt Trostberg hingewiesen.

Als Service für die Bürgerinnen und Bürger werden aktuelle amtliche Bekanntmachungen nachrichtlich (d.h. zu Informationszwecken) auch hier veröffentlicht. Bitte beachten Sie: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich veröffentlichte Fassung!

Aktuelle Veröffentlichungen zu Neuaufstellungen oder Änderungen von Bebauungsplänen und dem Flächennutzungsplan finden Sie im Unterpunkt „Bauplanungsrecht“. Während der Auslegungsfristen können Sie dort die entsprechenden Unterlagen einsehen.
Die rechtsverbindlichen Bebauungspläne sowie den Flächennutzungsplan finden Sie in der Rubrik „Bauleitplanung“.

Die vom Stadtrat der Stadt Trostberg erlassenen Satzungen und Verordnungen finden Sie in der Rubrik „Satzungen & Verordnungen“.

Neunte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
zur Satzung für die Musikschule der Stadt Trostberg

Die Stadt Trostberg erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes folgen-de Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für die Musikschule der Stadt Trostberg:

§ 1
Die Gebührensatzung zur Satzung für die Musikschule der Stadt Trostberg vom 27.04.2006 wird wie folgt geändert:

§ 2 (Unterrichtsgebühren) erhält folgende Fassung:
(1) Für die Teilnahme am Unterricht an der Musikschule beträgt die jährliche Unterrichtsge-bühr:

a) Musikalische Grundfächer
minderjährige Trostberger Schüler
45 Minuten 218 EUR
30 Minuten 145 EUR

volljährige Trostberger Schüler
45 Minuten 311 EUR
30 Minuten 206 EUR

auswärtige Schüler
45 Minuten 366 EUR
30 Minuten 242 EUR

b) Instrumentalunterricht
minderjährige Trostberger Schüler
– Einzelunterricht 45 Minuten 1.349 EUR
30 Minuten 928 EUR
– Gruppenunterricht (45 Minuten) 2 Teilnehmer 715 EUR
3 Teilnehmer 505 EUR
4 Teilnehmer 397 EUR

volljährige Trostberger Schüler
– Einzelunterricht 45 Minuten 1.911 EUR
30 Minuten 1.305 EUR
– Gruppenunterricht (45 Minuten) 2 Teilnehmer 1010 EUR
3 Teilnehmer 713 EUR
4 Teilnehmer 559 EUR

auswärtige Schüler
– Einzelunterricht 45 Minuten 2.251 EUR
30 Minuten 1.545 EUR
– Gruppenunterricht (45 Minuten) 2 Teilnehmer 1.190 EUR
3 Teilnehmer 835 EUR
4 Teilnehmer 660 EUR

c) Ensemblefächer
minderjährige Trostberger Schüler 218 EUR
volljährige Trostberger Schüler 311 EUR
auswärtige Schüler 366 EUR
Chöre 70 EUR

(2) Soweit der Ensembleunterricht neben einem Grund- oder Instrumentalfach belegt und bereits eine Gebühr nach Abs. 1 Buchstabe a) oder b) erhoben wird, entfällt eine Gebührener-hebung für den Ensembleunterricht.

(3) Trostberger Schüler und Erwachsene erhalten von der Stadt Trostberg eine Ermäßi-gung auf die Musikschulgebühren der Musikschule Trostberg. Diese Ermäßigung ist in den in (1) genannten Gebühren enthalten.

(4) Trostberger Schüler sind die Schüler, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühren-schuld ihren Aufenthalt überwiegend in Trostberg haben. Volljährigen Trostberger Schülern wird auf Antrag die für Trostberger Schüler geltende Gebühr zugestanden, wenn sie in einem Ausbildungsverhältnis stehen. Dies gilt nicht, wenn wegen eigener Einkünfte oder entspre-chender Unterhaltsansprüche andere soziale Förderungen (z.B. Ausbildungsbeihilfe oder -förderung, Kindergeld, Waisenrente) versagt wurden.

(5) Soweit sich Gemeinden vertraglich zur angemessenen Kostentragung des Musikschul-betriebs verpflichten, gelten für deren Bürger alle Vergünstigungen wie für Trostberger Schü-ler nach dieser Gebührensatzung.

(6) Für Projektmaßnahmen und Kooperationen wird eine kostendeckende Kalkulation im Einzelfall erstellt.

(7) Angebotene Fächer, die nicht unter §2 (1) a) und b) abgebildet sind, orientieren sich in ihrer Gebührenstruktur an diesen.

§ 2
Diese Satzung tritt zum 01.09.2025 in Kraft.

Trostberg, 30.05.2025
STADT TROSTBERG
Karl Schleid
Erster Bürgermeister

(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 7 vom 20.06.2025)

Stadt Trostberg                                                                      Nach Anlage 16 (zu § 53 GLKrWO)

Wahlbekanntmachung

für die Wahl der Landrätin / des Landrats am Sonntag, 29.06.2025

1. Die Abstimmung dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Das Abstimmungsrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:
2.1 Im Abstimmungsraum:
2.1.1 Die Stadt Trostberg ist in 7 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt:

Stimmbezirk Abstimmungsraum
Nr. Abgrenzung Bezeichnung und genaue Anschrift barrierefrei
0001 Postsaal-Gewölbe Marktmülleranger 1, 83308 Trostberg  
0002 Heinrich-Braun-Grundschule Zi.-Nr. 54 (EG) Heinrich-Braun-Str. 6, 83308 Trostberg  
0003 Heinrich-Braun-Grundschule Zi.-Nr. 55 (EG) Heinrich-Braun-Str. 6, 83308 Trostberg  
0004 Heinrich-Braun-Mittelschule Zi.-Nr. 021 (EG) Heinrich-Braun-Str. 8, 83308 Trostberg  
0005 Pfarrheim Schwarzau Kirchenstr. 8, 83308 Trostberg  
0006 Turnhalle Heiligkreuz Schanzenweg 10, 83308 Trostberg  
0007 Turnhalle Heiligkreuz Schanzenweg 10, 83308 Trostberg  

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 08.06.2025 (21. Tag vor dem Wahltag) übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.

2.1.2 Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

2.1.3 Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises ausüben.

2.1.4 Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.

2.1.5 Der Stimmzettel wird den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Dieser muss von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlkabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.

2.1.6 Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

2.1.7 Die Wahlbenachrichtigung ist bei Landratswahlen aufzubewahren, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird.

2.2. Durch Briefwahl:

2.2.1 Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Stadt Trostberg beantragen und

erhält dann folgende Unterlagen:

  • einen Wahlschein,
  • einen Stimmzettel für die oben bezeichnete Wahl,
  • einen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel,
  • einen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

2.2.2 Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.

3. Die 7 Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses jeweils ab 16:00 Uhr in den Auszählungsräumen der Alois-Böck-Turnhalle, Jahnstr. 5, 83308 Trostberg zusammen.

4. Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:
Gewählt wird mit einen amtlich hergestellten Stimmzettel. Ein Muster ist anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt. Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf dem anschließend abgedruckten Stimmzettel ist erläutert, wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist. Der gekennzeichnete Stimmzettel ist mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

5. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

Anlage: 1 Stimmzettel für die oben bezeichnete Wahl

Trostberg, 20.06.2025
Karl Schleid
Erster Bürgermeister

(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 7 vom 20.06.2025)