Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters am 08.03.2026
Der Wahlausschuss hat für die Wahl des Stadtrats die folgenden Wahlvorschläge zugelassen:
| Ordnungs- zahl |
Name des Wahlvorschlagsträgers (Kennwort) |
Bewerber (Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, evtl.: kommunale Ehrenämter) |
Jahr der Geburt |
| 01 | Christlich-Soziale Union in Bayern e. V. (CSU) | Geiger Nick, Fachstellenleiter, Dritter Bürgermeister | 1979 |
| 04 | BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) | Stalleicher Hans, Elektromeister | 1960 |
Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen.
28.01.2026
Alois Kellner
Wahlleiter
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrats am 08.03.2026
Der Wahlausschuss hat für die Wahl des Stadtrats die folgenden Wahlvorschläge zugelassen:
| Ordnungszahl | Name des Wahlvorschlagsträgers (Kennwort) |
| 01 | Christlich-Soziale Union in Bayern e. V. (CSU) |
| 04 | BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) |
| 05 | Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) |
| 06 | FREIE WÄHLER Trostberg (FW) |
| 07 | Die Linke (Die Linke) |
Die Angaben zu den sich bewerbenden Personen der einzelnen Wahlvorschläge ergeben sich aus der nachfolgend abgedruckten Anlage.
Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen.
28.01.2026
Alois Kellner
Wahlleiter
Anlage zur Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrats am 08.03.2026
Für die Wahl des Stadtrats wurden beim
Wahlvorschlag Nr. 01 Kennwort Christlich-Soziale Union in Bayern e. V. (CSU)
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:
| Lfd.- Nr. ** | Familienname, Vorname,evtl.2): Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2): kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil |
Jahr der Geburt |
| 101 | Geiger Nick, Fachstellenleiter, Dritter Bürgermeister | 1979 |
| 102 | Illguth Marcus, EMR-Techniker, Stadtratsmitglied, Erster Kommandant FFW Lindach | 1987 |
| 103 | Grundl Daniela, Bürokraft, Stadtratsmitglied | 1968 |
| 104 | Fenis Hannspeter, selbstständiger Gärtner, Stadtratsmitglied | 1960 |
| 105 | Singer Armin, selbstständiger Logistikunternehmer | 1973 |
| 106 | Fischbacher Sarah, Lehramtsstudentin | 1999 |
| 107 | Zenz Michael, Dipl.-Ing. Univ., leitender Betriebsingenieur, Stadtratsmitglied | 1976 |
| 108 | Bernauer Stefanie, Polizeibeamtin | 1984 |
| 109 | Baumgartner Markus, selbstständiger Landschaftsbauer | 1991 |
| 110 | Blüml Christine, Betriebswirtin | 1969 |
| 111 | Firlbeck Michael, Dipl.-Ing. (FH), Maschinenbau MBA | 1983 |
| 112 | Friedrich Maria, Bäuerin, Stadtratsmitglied | 1964 |
| 113 | Dr. Wutz Konrad, Diplom-Chemiker, Stadtratsmitglied | 1963 |
| 114 | Liedl Franziska, Großhandelskauffrau, Stadtratsmitglied | 1990 |
| 115 | Hartl Martin, Bachelor of Science, Werksbeauftragter, Heiligkreuz | 1990 |
| 116 | Rödel Peter, selbstständiger Filmemacher | 1996 |
| 117 | Vierling Tanja, Verwaltungsangestellte | 1970 |
| 118 | Obersteiner Michael, Bachelor of Arts, Akquisiteur | 1994 |
| 119 | Norz Joachim, Diplom-Ingenieur | 1962 |
| 120 | Elle Ronny, Papiertechnologe | 1979 |
| 121 | Gerstner Günther, Bereichsleiter im Elektrogroßhandel | 1980 |
| 122 | Mayer Richard, Verwaltungsfachwirt | 1987 |
| 123 | Köhler Stefan, Bachelor of Engineering, Chemieingenieur, Oberfeldkirchen | 1987 |
| 124 | Fröschl Markus, Landwirt, Stadtratsmitglied | 1965 |
Wahlvorschlag Nr. 04 Kennwort BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:
| Lfd.- Nr. ** | Familienname, Vorname, evtl.2): Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2): kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil | Jahr der Geburt |
| 401 | Stalleicher Hans, Elektromeister | 1960 |
| 402 | Gröbner Matthias, Bachelor of Science, Informatiker, Oberfeldkirchen | 1986 |
| 403 | Penn Marianne, Heilpädagogin, Zweite Bürgermeisterin, Kreisrätin | 1957 |
| 404 | Berghammer Christian, selbstständiger Unternehmer | 1975 |
| 405 | Penn-Helminger Verena, Heilpädagogin, Stadtratsmitglied | 1987 |
| 406 | Nasari Rehmatullah, Maschinenanlagenführer | 1984 |
| 407 | Knott Martina, Handelsfachwirtin, Stadtratsmitglied | 1959 |
| 408 | Üblacker Sascha, Fuhrparkleiter, Schöffe am Landgericht | 1976 |
| 409 | Rezaie Ershad, Bachelor of Science, Stahlbaukonstrukteur | 1994 |
| 410 | Törringer Markus, Diplom-Ingenieur | 1982 |
| 411 | Krivachy Julia, freiberufliche Projektleiterin | 1983 |
| 412 | Dr. Knott Alfons, Diplom-Chemiker, Seniorenbeiratsmitglied, Kulturbeiratsmitglied | 1954 |
| 413 | Huber Waltraud, Diplom-Sozialpädagogin (FH), Stadtratsmitglied | 1975 |
| 414 | Vetter Andrea, Sozialpädagogin | 1967 |
| 415 | Aqra Veronika, freiberufliche Dozentin | 1985 |
| 416 | Hartl Gerhard, Sozialpädagoge | 1959 |
| 417 | Küchle Severine, Ergotherapeutin | 1986 |
| 418 | Decker Claudia, Grundschulrektorin | 1967 |
| 419 | Graf-Bauer Roswitha, Sozialpädagogin | 1964 |
| 420 | Paetzelt Bernd, Schreinermeister i. R. | 1954 |
| 421 | lshaq Simone, staatl. geprüfte Erzieherin | 1967 |
| 422 | Dr. Huber Holger, Facharzt für Orthopädie u. Unfallchirurgie | 1975 |
| 423 | Frey Kristin, Briefträgerin | 1961 |
| 424 | Reinhold Johannes, Architekt | 1974 |
Wahlvorschlag Nr. 05 Kennwort Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:
| Lfd.- Nr. ** | Familienname, Vorname, evtl.2): Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2): kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil | Jahr der Geburt |
| 501 | Schuster Claudia, Chemielaborantin | 1972 |
| 502 | Baumann Daniela, Arzthelferin, Stadtratsmitglied | 1984 |
| 503 | Smolik Josef, Wirtschaftsingenieur, Seniorenbeiratsmitglied | 1958 |
| 504 | Schuster Hanna, Auszubildende zur Umwelttechnologin | 2007 |
| 505 | Boldt Florian, staatl. geprüfter Erzieher | 1979 |
| 506 | Kummergruber Sabine, Wirtschaftsingenieurin, Heiligkreuz | 1994 |
| 507 | Singer Rafael, Schüler | 2006 |
| 508 | Nikolaus Karina, staatl. geprüfte Erzieherin | 1979 |
| 509 | Schilder Ernst, Metallbaumeister, Stadtratsmitglied | 1958 |
| 510 | Yalniz Emily, Schülerin | 2008 |
| 511 | Kaltenhauser Wolfgang, Heilerziehungspfleger | 1978 |
| 512 | Fingerhut Stefanie, staatl. geprüfte Erzieherin | 1966 |
| 513 | Weisky Hans Michael, Geschäftsführer, Stadtratsmitglied | 1958 |
| 514 | Kinzner Andrea, Rentnerin | 1959 |
| 515 | Bauer Florian, Gewerkschaftssekretär, Lindach | 1981 |
| 516 | Smolik Stefanie, Personalreferentin, Heiligkreuz | 1984 |
| 517 | Schuster Rainer, Angestellter in der Sozialversicherung | 1970 |
| 518 | Heigermoser Peter, Industriekaufmann | 1964 |
| 519 | Berg Peter, Ingenieur, Seniorenbeiratsmitglied | 1954 |
| 520 | Ehgartner Harald, Sozialversicherungsfachangestellter i. R. | 1967 |
| 521 | Kling Denis, Vorarbeiter im Tief- und Straßenbau | 1997 |
| 522 | Trzecziak Wolfgang, Chemiemeister i. R., Heiligkreuz | 1960 |
| 523 | Sedlmeier Franz, Dipl.-Ing. (FH) i. R., Stadtratsmitglied | 1950 |
| 524 | Yalniz Melanie, staatl. geprüfte Erzieherin | 1979 |
Wahlvorschlag Nr. 06 Kennwort FREIE WÄHLER Trostberg (FW)
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:
| Lfd.- Nr. ** | Familienname, Vorname, evtl.2): Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2): kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil | Jahr der Geburt |
| 601 | Kellner Alois, Maschinenbaumeister, Stadtratsmitglied | 1962 |
| 602 | Stinn Martina, staatl. geprüfte Erzieherin, Stadtratsmitglied, Schöffin am Landgericht | 1964 |
| 603 | Mathis Theo, selbstständiger Fahrlehrer | 1972 |
| 604 | Reichl Ursula, Dipl.-Wirtschaftsing. (FH) Agrar, Hausfrau | 1972 |
| 605 | König Markus, Landwirtschaftsmeister | 1987 |
| 606 | Okyay Tuncer, Chemikant | 1976 |
| 607 | Gröbner Miriam, Landwirtschaftstechnikerin, Heiligkreuz | 2001 |
| 608 | Jäger Felix, Schüler | 2006 |
| 609 | Knott Florian, selbstständiger KFZ-Meister | 1980 |
| 610 | Gröbner Gerlinde, Hauswirtschafterin, Heiligkreuz | 1973 |
| 611 | Klinger Kerstin, Geschäftsleitung im orthopäd. Schuhtechnikbetrieb | 1977 |
| 612 | Ortbauer Tina, Friseurin | 1979 |
| 613 | Thaler Martin jun., Hausmeister | 1979 |
| 614 | Prechtl Hubert, kaufmännischer Angestellter | 1964 |
| 615 | Tappendorff Tim, IT-Produktmanager | 1981 |
| 616 | Thaler Martin, Landwirt | 1951 |
| 617 | Wurm Gerhard, Schlosser i. R. | 1963 |
| 618 | Obermayer Franz Xaver, Landwirtschaftsmeister, Stadtratsmitglied, Kreisrat | 1946 |
Wahlvorschlag Nr. 07 Kennwort Die Linke (Die Linke)
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:
| Lfd.- Nr. ** | Familienname, Vorname, evtl.2): Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2): kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil | Jahr der Geburt |
| 701 | PrechtI Simon, Lehramtsstudent, Heiligkreuz | 2000 |
| 702 | Leschke Helmut, Rentner | 1953 |
| 703 | Herbolzheimer Romina, staatl. geprüfte Erzieherin | 2003 |
| 704 | Fuhrmann Thomas, Lehramtsstudent | 2000 |
| 705 | Prechtl Angela, Schulbegleiterin, Heiligkreuz | 1968 |
| 706 | Noss Jonathan, Auszubildender zum Groß- und Außenhandelskaufmann | 1996 |
| 707 | Kurz Peter, Gymnasiallehrer i. R. | 1943 |
| 708 | Knapp Ludwig, Rentner | 1956 |
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistags am 8. März 2026
Der Wahlleiter des Landkreises Traunstein machte am 27.01.2026 die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistags am 08.03.2026 bekannt.
Die Bekanntmachung finden Sie mit einem Klick auf den nachfolgenden Link:
Haushaltssatzung der Stadt Trostberg für das Haushaltsjahr 2026
I.
Aufgrund Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt die Stadt folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 36.314.960,00 EUR
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 7.334.340,00 EUR
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 1.950.000,00 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.500.000,00 EUR festgesetzt.
§ 5
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.
Trostberg, 09.01.2026
Stadt Trostberg
gez.
Karl Schleid
Erster Bürgermeister
Nachrichtliche Angaben:
Die Hebesätze für nachstehende Gemeindesteuern wurden in der Satzung vom 26.09.2024 wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 350 v.H.
b) für die Grundstücke (B) 360 v.H.
- Gewerbesteuer 360 v.H.
II.
Das Landratsamt Traunstein hat mit Bescheid vom 08.01.2026, Geschäftszeichen 5.20-940-250006, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (Art. 67 Abs. 4 GO) genehmigt.
III.
Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt gemäss Art. 65 Abs. 3 Satz 3 GO ab dem Tag der Bekanntmachung bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung im Rathaus in Trostberg, Hauptstr. 24, Zimmer Nr. 35, innerhalb der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsicht bereit.
Trostberg, 09.01.2026
gez.
Karl Schleid
Erster Bürgermeister
(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 1/2 vom 23.01.2026)
Haushaltssatzung der Riegerschen Stiftung für das Haushaltsjahr 2026
I.
Aufgrund Art. 20 Abs. 2 Satz 3 BayStG i.V.m Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt die Stadt folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 1.500,00 EUR
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 500,00 EUR
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Entfällt
§ 5
Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.
Trostberg, 22.12.2025
Stadt Trostberg
gez.
Karl Schleid
Erster Bürgermeister
II.
Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt gemäss Art. 65 Abs. 3 Satz 3 GO ab dem Tag der Bekanntmachung im Rathaus in Trostberg, Hauptstr. 24, Zimmer Nr. 35, innerhalb der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsicht bereit.
Trostberg, 22.12.2025
gez.
Karl Schleid
Erster Bürgermeister
(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 1/2 vom 23.01.2026)
An alle Hundehalter
Hundesteuer – Anzeigepflicht
Die Hundehaltung unterliegt einer gemeindlichen Jahressteuer nach Maßgabe der Hundesteuersatzung. Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass Hundehalter der Anzeigepflicht nicht nachkommen. Wir weisen deshalb darauf hin, dass über vier Monate alte Hunde anzumelden sind. Zur Kennzeichnung eines angemeldeten Hundes geben wir ein Hundezeichen aus. Auch jeder Wechsel in der Hundehaltung ist uns anzuzeigen.
Trostberg, 12.01.2026
Stadt Trostberg
Karl Schleid
Erster Bürgermeister
(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 1/2 vom 23.01.2026)
Festsetzung der Grundsteuer 2026
Die Grundsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Gemäß dieser Bestimmung wird mit dieser öffentlichen Bekanntmachung die Grundsteuer A und B für 2026, soweit für diese Zeit kein schriftlicher Grundsteuerbescheid ergangen ist, in der zuletzt veranschlagten Höhe festgesetzt. Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen ändern, werden Änderungsbescheide erstellt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Stadt Trostberg, Hauptstr. 24, 83308 Trostberg, oder durch Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht München, Postfach 20 05 43, 80005 München, angefochten werden.
Trostberg, 13.01.2026
Stadt Trostberg
Karl Schleid
Erster Bürgermeister
(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 1/2 vom 23.01.2026)
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
|
für die Wahl |
X des Stadtrats, |
X des ersten Bürgermeisters, |
X des Kreistags |
am 08. März 2026
- Das Wählerverzeichnis für die oben bezeichneten Wahlen wird an den Werktagen während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit vom 16.02.2026 (20. Tag vor dem Wahltag) bis zum 20.02.2026 (16. Tag vor dem Wahltag)
von Montag, 16.02.2026 bis Mittwoch, 18.02.2026 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
am Donnerstag, 19.02.2026 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:30 Uhr
am Freitag, 20.02.2026 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
im Bürgerservice (Raum A/B, barrierefrei), EG,
des Rathauses der Stadt Trostberg, Hauptstraße 24, Trostberg
für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
- Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
- Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, andernfalls besteht die Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
- Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dem die Eintragung in das Wählerverzeichnis besteht.
- Wer einen Wahlschein hat, kann das Stimmrecht ausüben
5.1 bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
5.2 bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen,
5.3 durch Briefwahl.6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
6.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 06.03.2026, (2. Tag vor dem Wahltag), 15 Uhr,
bei der Stadt Trostberg, Hauptstraße 24, 83308 Trostberg, Bürgerservice (Raum A/B) im EG des Rathauses
schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.
6.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 6 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (vgl. Nrn. 1 und 3) versäumt hat,
b) ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der unter a) genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist,
c) ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen wurde.
Diese Wahlberechtigten können bei der in Nr. 6.1 bezeichneten Stelle den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) stellen.
- Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.
- Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
a) je einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
b) einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
c) einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
d) ein Merkblatt für die Briefwahl.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
- Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der wahlberechtigten Person handelt.
- Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
- Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und der verschlossene Stimmzettelumschlag (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.
23.01.2026
Stadt Trostberg
Karl Schleid
Erster Bürgermeister
(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 1/2 vom 23.01.2026)
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters am 08.03.2026
Der Wahlausschuss hat für die Wahl des ersten Bürgermeisters die folgenden Wahlvorschläge zugelassen:
| Ordnungszahl |
Name des Wahlvorschlagsträgers |
Bewerber |
Jahr der Geburt |
| 01 | Christlich-Soziale Union in Bayern e. V. (CSU) | Geiger Nick, Fachstellenleiter, Dritter Bürgermeister | 1979 |
| 04 | BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) | Stalleicher Hans, Elektromeister | 1960 |
Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen.
28.01.2026
Alois Kellner
Wahlleiter
Haushaltssatzung der Stadt Trostberg für das Haushaltsjahr 2026
I.
Aufgrund Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt die Stadt folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 36.314.960,00 EUR
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 7.334.340,00 EUR
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 1.950.000,00 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.500.000,00 EUR festgesetzt.
§ 5
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.
Trostberg, 09.01.2026
Stadt Trostberg
gez.
Karl Schleid
Erster Bürgermeister
Nachrichtliche Angaben:
Die Hebesätze für nachstehende Gemeindesteuern wurden in der Satzung vom 26.09.2024 wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 350 v.H.
b) für die Grundstücke (B) 360 v.H.
- Gewerbesteuer 360 v.H.
II.
Das Landratsamt Traunstein hat mit Bescheid vom 08.01.2026, Geschäftszeichen 5.20-940-250006, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (Art. 67 Abs. 4 GO) genehmigt.
III.
Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt gemäss Art. 65 Abs. 3 Satz 3 GO ab dem Tag der Bekanntmachung bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung im Rathaus in Trostberg, Hauptstr. 24, Zimmer Nr. 35, innerhalb der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsicht bereit.
Trostberg, 09.01.2026
gez.
Karl Schleid
Erster Bürgermeister
(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 1/2 vom 23.01.2026)
Haushaltssatzung der Riegerschen Stiftung für das Haushaltsjahr 2026
I.
Aufgrund Art. 20 Abs. 2 Satz 3 BayStG i.V.m Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt die Stadt folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 1.500,00 EUR
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 500,00 EUR
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Entfällt
§ 5
Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.
Trostberg, 22.12.2025
Stadt Trostberg
gez.
Karl Schleid
Erster Bürgermeister
II.
Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt gemäss Art. 65 Abs. 3 Satz 3 GO ab dem Tag der Bekanntmachung im Rathaus in Trostberg, Hauptstr. 24, Zimmer Nr. 35, innerhalb der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsicht bereit.
Trostberg, 22.12.2025
gez.
Karl Schleid
Erster Bürgermeister
(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 1/2 vom 23.01.2026)
An alle Hundehalter
Hundesteuer – Anzeigepflicht
Die Hundehaltung unterliegt einer gemeindlichen Jahressteuer nach Maßgabe der Hundesteuersatzung. Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass Hundehalter der Anzeigepflicht nicht nachkommen. Wir weisen deshalb darauf hin, dass über vier Monate alte Hunde anzumelden sind. Zur Kennzeichnung eines angemeldeten Hundes geben wir ein Hundezeichen aus. Auch jeder Wechsel in der Hundehaltung ist uns anzuzeigen.
Trostberg, 12.01.2026
Stadt Trostberg
Karl Schleid
Erster Bürgermeister
(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 1/2 vom 23.01.2026)
Festsetzung der Grundsteuer 2026
Die Grundsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Gemäß dieser Bestimmung wird mit dieser öffentlichen Bekanntmachung die Grundsteuer A und B für 2026, soweit für diese Zeit kein schriftlicher Grundsteuerbescheid ergangen ist, in der zuletzt veranschlagten Höhe festgesetzt. Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen ändern, werden Änderungsbescheide erstellt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Stadt Trostberg, Hauptstr. 24, 83308 Trostberg, oder durch Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht München, Postfach 20 05 43, 80005 München, angefochten werden.
Trostberg, 13.01.2026
Stadt Trostberg
Karl Schleid
Erster Bürgermeister
(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 1/2 vom 23.01.2026)
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
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für die Wahl |
X des Stadtrats, |
X des ersten Bürgermeisters, |
X des Kreistags |
am 08. März 2026
- Das Wählerverzeichnis für die oben bezeichneten Wahlen wird an den Werktagen während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit vom 16.02.2026 (20. Tag vor dem Wahltag) bis zum 20.02.2026 (16. Tag vor dem Wahltag)
von Montag, 16.02.2026 bis Mittwoch, 18.02.2026 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
am Donnerstag, 19.02.2026 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:30 Uhr
am Freitag, 20.02.2026 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
im Bürgerservice (Raum A/B, barrierefrei), EG,
des Rathauses der Stadt Trostberg, Hauptstraße 24, Trostberg
für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
- Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
- Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, andernfalls besteht die Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
- Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dem die Eintragung in das Wählerverzeichnis besteht.
- Wer einen Wahlschein hat, kann das Stimmrecht ausüben
5.1 bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
5.2 bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen,
5.3 durch Briefwahl.6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
6.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 06.03.2026, (2. Tag vor dem Wahltag), 15 Uhr,
bei der Stadt Trostberg, Hauptstraße 24, 83308 Trostberg, Bürgerservice (Raum A/B) im EG des Rathauses
schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.
6.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 6 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (vgl. Nrn. 1 und 3) versäumt hat,
b) ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der unter a) genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist,
c) ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen wurde.
Diese Wahlberechtigten können bei der in Nr. 6.1 bezeichneten Stelle den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) stellen.
- Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.
- Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
a) je einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
b) einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
c) einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
d) ein Merkblatt für die Briefwahl.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
- Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der wahlberechtigten Person handelt.
- Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
- Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und der verschlossene Stimmzettelumschlag (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.
23.01.2026
Stadt Trostberg
Karl Schleid
Erster Bürgermeister
(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 1/2 vom 23.01.2026)

