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Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters am 08.03.2026

Der Wahlausschuss hat für die Wahl des Stadtrats die folgenden Wahlvorschläge zugelassen:

Ordnungs- zahl

Name des Wahlvorschlagsträgers

(Kennwort)

Bewerber

(Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, evtl.: kommunale Ehrenämter)

Jahr der
Geburt
01 Christlich-Soziale Union in Bayern e. V. (CSU) Geiger Nick, Fachstellenleiter, Dritter Bürgermeister 1979
04 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) Stalleicher Hans, Elektromeister 1960

Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen.

28.01.2026

Alois Kellner
Wahlleiter

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrats am 08.03.2026

Der Wahlausschuss hat für die Wahl des Stadtrats die folgenden Wahlvorschläge zugelassen:

 

Ordnungszahl Name des Wahlvorschlagsträgers (Kennwort)
01 Christlich-Soziale Union in Bayern e. V. (CSU)
04 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
05 Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
06 FREIE WÄHLER Trostberg (FW)
07 Die Linke (Die Linke)

Die Angaben zu den sich bewerbenden Personen der einzelnen Wahlvorschläge ergeben sich aus der nachfolgend abgedruckten Anlage.

Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen.

28.01.2026

Alois Kellner
Wahlleiter

Anlage zur Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrats am 08.03.2026

Für die Wahl des Stadtrats wurden beim

Wahlvorschlag Nr. 01 Kennwort Christlich-Soziale Union in Bayern e. V. (CSU)
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:

Lfd.- Nr. ** Familienname, Vorname,evtl.2):
Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2):
kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil
Jahr der Geburt
101 Geiger Nick, Fachstellenleiter, Dritter Bürgermeister  1979
102 Illguth Marcus, EMR-Techniker, Stadtratsmitglied, Erster Kommandant FFW Lindach 1987
103 Grundl Daniela, Bürokraft, Stadtratsmitglied 1968
104 Fenis Hannspeter, selbstständiger Gärtner, Stadtratsmitglied 1960
105 Singer Armin, selbstständiger Logistikunternehmer 1973
106 Fischbacher Sarah, Lehramtsstudentin 1999
107 Zenz Michael, Dipl.-Ing. Univ., leitender Betriebsingenieur, Stadtratsmitglied 1976
108 Bernauer Stefanie, Polizeibeamtin 1984
109 Baumgartner Markus, selbstständiger Landschaftsbauer 1991
110 Blüml Christine, Betriebswirtin 1969
111 Firlbeck Michael, Dipl.-Ing. (FH), Maschinenbau MBA 1983
112 Friedrich Maria, Bäuerin, Stadtratsmitglied 1964
113 Dr. Wutz Konrad, Diplom-Chemiker, Stadtratsmitglied 1963
114 Liedl Franziska, Großhandelskauffrau, Stadtratsmitglied 1990
115 Hartl Martin, Bachelor of Science, Werksbeauftragter, Heiligkreuz 1990
116 Rödel Peter, selbstständiger Filmemacher 1996
117 Vierling Tanja, Verwaltungsangestellte 1970
118 Obersteiner Michael, Bachelor of Arts, Akquisiteur 1994
119 Norz Joachim, Diplom-Ingenieur 1962
120 Elle Ronny, Papiertechnologe 1979
121 Gerstner Günther, Bereichsleiter im Elektrogroßhandel 1980
122 Mayer Richard, Verwaltungsfachwirt 1987
123 Köhler Stefan, Bachelor of Engineering, Chemieingenieur, Oberfeldkirchen 1987
124 Fröschl Markus, Landwirt, Stadtratsmitglied 1965

 

Wahlvorschlag Nr. 04 Kennwort BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:

Lfd.- Nr. ** Familienname, Vorname, evtl.2): Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2): kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil Jahr der Geburt
401 Stalleicher Hans, Elektromeister  1960
402 Gröbner Matthias, Bachelor of Science, Informatiker, Oberfeldkirchen 1986
403 Penn Marianne, Heilpädagogin, Zweite Bürgermeisterin, Kreisrätin 1957
404 Berghammer Christian, selbstständiger Unternehmer 1975
405 Penn-Helminger Verena, Heilpädagogin, Stadtratsmitglied 1987
406 Nasari Rehmatullah, Maschinenanlagenführer 1984
407 Knott Martina, Handelsfachwirtin, Stadtratsmitglied 1959
408 Üblacker Sascha, Fuhrparkleiter, Schöffe am Landgericht 1976
409 Rezaie Ershad, Bachelor of Science, Stahlbaukonstrukteur 1994
410 Törringer Markus, Diplom-Ingenieur 1982
411 Krivachy Julia, freiberufliche Projektleiterin 1983
412 Dr. Knott Alfons, Diplom-Chemiker, Seniorenbeiratsmitglied, Kulturbeiratsmitglied 1954
413 Huber Waltraud, Diplom-Sozialpädagogin (FH), Stadtratsmitglied 1975
414 Vetter Andrea, Sozialpädagogin 1967
415 Aqra Veronika, freiberufliche Dozentin 1985
416 Hartl Gerhard, Sozialpädagoge 1959
417 Küchle Severine, Ergotherapeutin 1986
418 Decker Claudia, Grundschulrektorin 1967
419 Graf-Bauer Roswitha, Sozialpädagogin 1964
420 Paetzelt Bernd, Schreinermeister i. R. 1954
421 lshaq Simone, staatl. geprüfte Erzieherin 1967
422 Dr. Huber Holger, Facharzt für Orthopädie u. Unfallchirurgie 1975
423 Frey Kristin, Briefträgerin 1961
424 Reinhold Johannes, Architekt 1974

 

Wahlvorschlag Nr. 05 Kennwort Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:

Lfd.- Nr. ** Familienname, Vorname, evtl.2): Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2): kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil Jahr der Geburt
501 Schuster Claudia, Chemielaborantin 1972
502 Baumann Daniela, Arzthelferin, Stadtratsmitglied 1984
503 Smolik Josef, Wirtschaftsingenieur, Seniorenbeiratsmitglied 1958
504 Schuster Hanna, Auszubildende zur Umwelttechnologin 2007
505 Boldt Florian, staatl. geprüfter Erzieher 1979
506 Kummergruber Sabine, Wirtschaftsingenieurin, Heiligkreuz 1994
507 Singer Rafael, Schüler 2006
508 Nikolaus Karina, staatl. geprüfte Erzieherin 1979
509 Schilder Ernst, Metallbaumeister, Stadtratsmitglied 1958
510 Yalniz Emily, Schülerin 2008
511 Kaltenhauser Wolfgang, Heilerziehungspfleger 1978
512 Fingerhut Stefanie, staatl. geprüfte Erzieherin 1966
513 Weisky Hans Michael, Geschäftsführer, Stadtratsmitglied 1958
514 Kinzner Andrea, Rentnerin 1959
515 Bauer Florian, Gewerkschaftssekretär, Lindach 1981
516 Smolik Stefanie, Personalreferentin, Heiligkreuz 1984
517 Schuster Rainer, Angestellter in der Sozialversicherung 1970
518 Heigermoser Peter, Industriekaufmann 1964
519 Berg Peter, Ingenieur, Seniorenbeiratsmitglied 1954
520 Ehgartner Harald, Sozialversicherungsfachangestellter i. R. 1967
521 Kling Denis, Vorarbeiter im Tief- und Straßenbau 1997
522 Trzecziak Wolfgang, Chemiemeister i. R., Heiligkreuz 1960
523 Sedlmeier Franz, Dipl.-Ing. (FH) i. R., Stadtratsmitglied 1950
524 Yalniz Melanie, staatl. geprüfte Erzieherin 1979

 

Wahlvorschlag Nr. 06 Kennwort FREIE WÄHLER Trostberg (FW)
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:

Lfd.- Nr. ** Familienname, Vorname, evtl.2): Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2): kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil Jahr der Geburt
601 Kellner Alois, Maschinenbaumeister, Stadtratsmitglied 1962
602 Stinn Martina, staatl. geprüfte Erzieherin, Stadtratsmitglied, Schöffin am Landgericht 1964
603 Mathis Theo, selbstständiger Fahrlehrer 1972
604 Reichl Ursula, Dipl.-Wirtschaftsing. (FH) Agrar, Hausfrau 1972
605 König Markus, Landwirtschaftsmeister 1987
606 Okyay Tuncer, Chemikant 1976
607 Gröbner Miriam, Landwirtschaftstechnikerin, Heiligkreuz 2001
608 Jäger Felix, Schüler 2006
609 Knott Florian, selbstständiger KFZ-Meister 1980
610 Gröbner Gerlinde, Hauswirtschafterin, Heiligkreuz 1973
611 Klinger Kerstin, Geschäftsleitung im orthopäd. Schuhtechnikbetrieb 1977
612 Ortbauer Tina, Friseurin 1979
613 Thaler Martin jun., Hausmeister 1979
614 Prechtl Hubert, kaufmännischer Angestellter 1964
615 Tappendorff Tim, IT-Produktmanager 1981
616 Thaler Martin, Landwirt 1951
617 Wurm Gerhard, Schlosser i. R. 1963
618 Obermayer Franz Xaver, Landwirtschaftsmeister, Stadtratsmitglied, Kreisrat 1946

 

Wahlvorschlag Nr. 07 Kennwort Die Linke (Die Linke)
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:

Lfd.- Nr. ** Familienname, Vorname, evtl.2): Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2): kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil Jahr der Geburt
701 PrechtI Simon, Lehramtsstudent, Heiligkreuz 2000
702 Leschke Helmut, Rentner 1953
703 Herbolzheimer Romina, staatl. geprüfte Erzieherin 2003
704 Fuhrmann Thomas, Lehramtsstudent 2000
705 Prechtl Angela, Schulbegleiterin, Heiligkreuz 1968
706 Noss Jonathan, Auszubildender zum Groß- und Außenhandelskaufmann 1996
707 Kurz Peter, Gymnasiallehrer i. R. 1943
708 Knapp Ludwig, Rentner 1956

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistags am 8. März 2026

Der Wahlleiter des Landkreises Traunstein machte am 27.01.2026 die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistags am 08.03.2026 bekannt.

Die Bekanntmachung finden Sie mit einem Klick auf den nachfolgenden Link:

– Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge (PDF)

Haushaltssatzung der Stadt Trostberg für das Haushaltsjahr 2026

 

I.
Aufgrund Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt die Stadt folgende Haushaltssatzung:

§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit                                                       36.314.960,00 EUR

und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit                                                         7.334.340,00 EUR

ab.

§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 1.950.000,00 EUR festgesetzt.

§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.500.000,00 EUR festgesetzt.

§ 5
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.

Trostberg, 09.01.2026
Stadt Trostberg

gez.

Karl Schleid
Erster Bürgermeister

 

Nachrichtliche Angaben:
Die Hebesätze für nachstehende Gemeindesteuern wurden in der Satzung vom 26.09.2024 wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer

    a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 350 v.H.

    b) für die Grundstücke (B)                                                                               360 v.H.

  2. Gewerbesteuer 360 v.H.

II.
Das Landratsamt Traunstein hat mit Bescheid vom 08.01.2026, Geschäftszeichen 5.20-940-250006, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (Art. 67 Abs. 4 GO) genehmigt.

III.
Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt gemäss Art. 65 Abs. 3 Satz 3 GO ab dem Tag der Bekanntmachung bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung im Rathaus in Trostberg, Hauptstr. 24, Zimmer Nr. 35, innerhalb der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsicht bereit.

Trostberg, 09.01.2026

gez.

Karl Schleid
Erster Bürgermeister

(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 1/2 vom 23.01.2026)

Haushaltssatzung der Riegerschen Stiftung für das Haushaltsjahr 2026

 

I.
Aufgrund Art. 20 Abs. 2 Satz 3 BayStG i.V.m Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt die Stadt folgende Haushaltssatzung:

§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit                                                           1.500,00 EUR

und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit                                                              500,00 EUR

ab.

§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4
Entfällt

§ 5
Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht.

§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.

Trostberg, 22.12.2025
Stadt Trostberg

gez.

Karl Schleid
Erster Bürgermeister

 

II.
Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt gemäss Art. 65 Abs. 3 Satz 3 GO ab dem Tag der Bekanntmachung im Rathaus in Trostberg, Hauptstr. 24, Zimmer Nr. 35, innerhalb der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsicht bereit.

Trostberg, 22.12.2025

gez.

Karl Schleid
Erster Bürgermeister

(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 1/2 vom 23.01.2026)

An alle Hundehalter

Hundesteuer – Anzeigepflicht
Die Hundehaltung unterliegt einer gemeindlichen Jahressteuer nach Maßgabe der Hundesteuersatzung. Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass Hundehalter der Anzeigepflicht nicht nachkommen. Wir weisen deshalb darauf hin, dass über vier Monate alte Hunde anzumelden sind. Zur Kennzeichnung eines angemeldeten Hundes geben wir ein Hundezeichen aus. Auch jeder Wechsel in der Hundehaltung ist uns anzuzeigen.

Trostberg, 12.01.2026
Stadt Trostberg

Karl Schleid
Erster Bürgermeister

(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 1/2 vom 23.01.2026)

Festsetzung der Grundsteuer 2026

 Die Grundsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Gemäß dieser Bestimmung wird mit dieser öffentlichen Bekanntmachung die Grundsteuer A und B für 2026, soweit für diese Zeit kein schriftlicher Grundsteuerbescheid ergangen ist, in der zuletzt veranschlagten Höhe festgesetzt. Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen ändern, werden Änderungsbescheide erstellt.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Stadt Trostberg, Hauptstr. 24, 83308 Trostberg, oder durch Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht München, Postfach 20 05 43, 80005 München, angefochten werden.

Trostberg, 13.01.2026
Stadt Trostberg

Karl Schleid
Erster Bürgermeister

(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 1/2 vom 23.01.2026)

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

 

  für die Wahl

 X des Stadtrats,

  X des ersten Bürgermeisters,

 X des Kreistags

am 08. März 2026

 

  1. Das Wählerverzeichnis für die oben bezeichneten Wahlen wird an den Werktagen während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit vom 16.02.2026 (20. Tag vor dem Wahltag) bis zum 20.02.2026 (16. Tag vor dem Wahltag)

 

von Montag, 16.02.2026 bis Mittwoch, 18.02.2026                            in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
am Donnerstag, 19.02.2026                                                                  in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:30 Uhr
am Freitag, 20.02.2026                                                                           in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

im Bürgerservice (Raum A/B, barrierefrei), EG,
des Rathauses der Stadt Trostberg, Hauptstraße 24, Trostberg

für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

 

  1. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

  1. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, andernfalls besteht die Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

 

  1. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dem die Eintragung in das Wählerverzeichnis besteht.

 

  1. Wer einen Wahlschein hat, kann das Stimmrecht ausüben
    5.1 bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
    5.2 bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen,
    5.3 durch Briefwahl.

    6.  Einen Wahlschein erhält auf Antrag

 

6.1    eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 06.03.2026, (2. Tag vor dem Wahltag), 15 Uhr,

bei der Stadt Trostberg, Hauptstraße 24, 83308 Trostberg, Bürgerservice (Raum A/B) im EG des Rathauses

schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.

6.2    eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 6 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (vgl. Nrn. 1 und 3) versäumt hat,
b) ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der unter a) genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist,
c) ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen wurde.
Diese Wahlberechtigten können bei der in Nr. 6.1 bezeichneten Stelle den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) stellen.

  1. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.

 

  1. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person

 

a) je einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
b) einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
c) einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
d) ein Merkblatt für die Briefwahl.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

  1. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der wahlberechtigten Person handelt.

 

  1. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

 

  1. Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und der verschlossene Stimmzettelumschlag (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.

    Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

 

23.01.2026
Stadt Trostberg

Karl Schleid
Erster Bürgermeister                                                                        

(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 1/2 vom 23.01.2026)

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters am 08.03.2026

 Der Wahlausschuss hat für die Wahl des ersten Bürgermeisters die folgenden Wahlvorschläge zugelassen:

 

Ordnungszahl

Name des Wahlvorschlagsträgers
(Kennwort)

Bewerber
(Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, evtl.: kommunale Ehrenämter)

Jahr der
Geburt
01 Christlich-Soziale Union in Bayern e. V. (CSU) Geiger Nick, Fachstellenleiter, Dritter Bürgermeister 1979
04 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) Stalleicher Hans, Elektromeister 1960

 

Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen.

28.01.2026

 

Alois Kellner
Wahlleiter

Haushaltssatzung der Stadt Trostberg für das Haushaltsjahr 2026

 

I.
Aufgrund Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt die Stadt folgende Haushaltssatzung:

§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit                                                       36.314.960,00 EUR

und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit                                                         7.334.340,00 EUR

ab.

§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 1.950.000,00 EUR festgesetzt.

§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.500.000,00 EUR festgesetzt.

§ 5
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.

Trostberg, 09.01.2026
Stadt Trostberg

gez.

Karl Schleid
Erster Bürgermeister

 

Nachrichtliche Angaben:
Die Hebesätze für nachstehende Gemeindesteuern wurden in der Satzung vom 26.09.2024 wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer

    a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 350 v.H.

    b) für die Grundstücke (B)                                                                               360 v.H.

  2. Gewerbesteuer 360 v.H.

II.
Das Landratsamt Traunstein hat mit Bescheid vom 08.01.2026, Geschäftszeichen 5.20-940-250006, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (Art. 67 Abs. 4 GO) genehmigt.

III.
Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt gemäss Art. 65 Abs. 3 Satz 3 GO ab dem Tag der Bekanntmachung bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung im Rathaus in Trostberg, Hauptstr. 24, Zimmer Nr. 35, innerhalb der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsicht bereit.

Trostberg, 09.01.2026

gez.

Karl Schleid
Erster Bürgermeister

(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 1/2 vom 23.01.2026)

Haushaltssatzung der Riegerschen Stiftung für das Haushaltsjahr 2026

 

I.
Aufgrund Art. 20 Abs. 2 Satz 3 BayStG i.V.m Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt die Stadt folgende Haushaltssatzung:

§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit                                                           1.500,00 EUR

und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit                                                              500,00 EUR

ab.

§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4
Entfällt

§ 5
Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht.

§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.

Trostberg, 22.12.2025
Stadt Trostberg

gez.

Karl Schleid
Erster Bürgermeister

 

II.
Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt gemäss Art. 65 Abs. 3 Satz 3 GO ab dem Tag der Bekanntmachung im Rathaus in Trostberg, Hauptstr. 24, Zimmer Nr. 35, innerhalb der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsicht bereit.

Trostberg, 22.12.2025

gez.

Karl Schleid
Erster Bürgermeister

(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 1/2 vom 23.01.2026)

An alle Hundehalter

Hundesteuer – Anzeigepflicht
Die Hundehaltung unterliegt einer gemeindlichen Jahressteuer nach Maßgabe der Hundesteuersatzung. Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass Hundehalter der Anzeigepflicht nicht nachkommen. Wir weisen deshalb darauf hin, dass über vier Monate alte Hunde anzumelden sind. Zur Kennzeichnung eines angemeldeten Hundes geben wir ein Hundezeichen aus. Auch jeder Wechsel in der Hundehaltung ist uns anzuzeigen.

Trostberg, 12.01.2026
Stadt Trostberg

Karl Schleid
Erster Bürgermeister

(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 1/2 vom 23.01.2026)

Festsetzung der Grundsteuer 2026

 Die Grundsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Gemäß dieser Bestimmung wird mit dieser öffentlichen Bekanntmachung die Grundsteuer A und B für 2026, soweit für diese Zeit kein schriftlicher Grundsteuerbescheid ergangen ist, in der zuletzt veranschlagten Höhe festgesetzt. Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen ändern, werden Änderungsbescheide erstellt.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Stadt Trostberg, Hauptstr. 24, 83308 Trostberg, oder durch Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht München, Postfach 20 05 43, 80005 München, angefochten werden.

Trostberg, 13.01.2026
Stadt Trostberg

Karl Schleid
Erster Bürgermeister

(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 1/2 vom 23.01.2026)

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

 

  für die Wahl

 X des Stadtrats,

  X des ersten Bürgermeisters,

 X des Kreistags

am 08. März 2026

 

  1. Das Wählerverzeichnis für die oben bezeichneten Wahlen wird an den Werktagen während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit vom 16.02.2026 (20. Tag vor dem Wahltag) bis zum 20.02.2026 (16. Tag vor dem Wahltag)

 

von Montag, 16.02.2026 bis Mittwoch, 18.02.2026                            in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
am Donnerstag, 19.02.2026                                                                  in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:30 Uhr
am Freitag, 20.02.2026                                                                           in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

im Bürgerservice (Raum A/B, barrierefrei), EG,
des Rathauses der Stadt Trostberg, Hauptstraße 24, Trostberg

für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

 

  1. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

  1. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, andernfalls besteht die Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

 

  1. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dem die Eintragung in das Wählerverzeichnis besteht.

 

  1. Wer einen Wahlschein hat, kann das Stimmrecht ausüben
    5.1 bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
    5.2 bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen,
    5.3 durch Briefwahl.

    6.  Einen Wahlschein erhält auf Antrag

 

6.1    eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 06.03.2026, (2. Tag vor dem Wahltag), 15 Uhr,

bei der Stadt Trostberg, Hauptstraße 24, 83308 Trostberg, Bürgerservice (Raum A/B) im EG des Rathauses

schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.

6.2    eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 6 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (vgl. Nrn. 1 und 3) versäumt hat,
b) ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der unter a) genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist,
c) ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen wurde.
Diese Wahlberechtigten können bei der in Nr. 6.1 bezeichneten Stelle den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) stellen.

  1. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.

 

  1. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person

 

a) je einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
b) einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
c) einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
d) ein Merkblatt für die Briefwahl.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

  1. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der wahlberechtigten Person handelt.

 

  1. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

 

  1. Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und der verschlossene Stimmzettelumschlag (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.

    Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

 

23.01.2026
Stadt Trostberg

Karl Schleid
Erster Bürgermeister                                                                        

(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 1/2 vom 23.01.2026)