Amtliche Bekanntmachungen sind offizielle Mitteilungen der Kommune, für die eine öffentliche Bekanntmachung durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist oder Mitteilungen der Verwaltung, über die nur sie verfügt und die deshalb nur von ihr publiziert werden können (z.B. Bekanntmachungen über die Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse – Informationen hierzu finden Sie in unserem Ratsinformationssystem).
In der Bayerischen Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften (BayKommV) wurde seit 01.01.2024 die Möglichkeit der digitalen amtlichen Bekanntmachung geschaffen. Der Stadtrat der Stadt Trostberg hat in seiner Sitzung am 25.09.2024 beschlossen, dass amtliche Bekanntmachungen vorerst weiterhin im Amtsblatt der Stadt Trostberg veröffentlicht werden sollen (vgl. § 34 der Geschäftsordnung der Stadt Trostberg für den Stadtrat und die weiteren Ausschüsse – Wahlperiode 2020-2026). Das Stadtblatt ist somit weiterhin zugleich das Amtsblatt der Stadt Trostberg. Aus wichtigem Grund kann eine Bekanntmachung ausnahmsweise auch anderweitig erfolgen (z.B. durch Anschlag an die Gemeindetafeln – diese befinden sich jeweils am Rathaus sowie in den Ortsteilen Heiligkreuz, Lindach und Oberfeldkirchen oder Veröffentlichung auf der Homepage, vgl. Art. 26 Abs. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern). In diesem Fall wird darauf im Amtsblatt der Stadt Trostberg hingewiesen.
Als Service für die Bürgerinnen und Bürger werden aktuelle amtliche Bekanntmachungen nachrichtlich (d.h. zu Informationszwecken) auch hier veröffentlicht. Bitte beachten Sie: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich veröffentlichte Fassung!
Aktuelle Veröffentlichungen zu Neuaufstellungen oder Änderungen von Bebauungsplänen und dem Flächennutzungsplan finden Sie im Unterpunkt „Bauplanungsrecht“. Während der Auslegungsfristen können Sie dort die entsprechenden Unterlagen einsehen.
Die rechtsverbindlichen Bebauungspläne sowie den Flächennutzungsplan finden Sie in der Rubrik „Bauleitplanung“.
Die vom Stadtrat der Stadt Trostberg erlassenen Satzungen und Verordnungen finden Sie in der Rubrik „Satzungen & Verordnungen“.
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge
für die Wahl des Landrats oder der Landrätin
am 29.06.2025
Der Kreiswahlausschuss hat für die Wahl des Landrats oder der Landrätin folgende Wahlvorschläge zugelassen:
Ordnungszahl Nr. |
Name des Wahlvorschlagträgers (Kennwort) |
Bewerber (Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, evtl.: akademische Grade, kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil) |
Jahr der Geburt |
01 | Christlich Soziale Union in Bayern e.V. (CSU) |
Lackner Martin, Bürgermeister, Kreisrat, Engelsberg | 1970 |
02 | FREIE WÄHLER BAYERN (FREIE WÄHLER) |
Danzer Andreas, Firmenkundenberater, weiterer Stellvertreter des Landrats, 2. Bürgermeister, ehrenamtlicher Richter, Grabenstätt |
1972 |
03 | Alternative für Deutschland (AfD) |
Gruttauer Sebastian, B.Sc., Projektleiter, Tittmoning | 1993 |
04 | BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) |
Hohlweger Sepp, Tourismusunternehmer, Gemeinderatsmitglied, Kreisrat, Ruhpolding |
1963 |
05 | Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) | Kegel Christian, Studiendirektor, Altoberbürgermeister, Kreisrat, Traunstein |
1964 |
06 | Bayernpartei e. V. (BP) | Wallner Heinz, Unternehmer, Gemeinderatsmitglied, Kreisrat, Chieming |
1963 |
07 | Ökologisch Demokratische Partei (ÖDP) |
Dr. Künkele Ute, Biologin, Kreisrätin, Reuten, Petting | |
08 | Die Linke (Linke) | Martz Johann, Bauleiter Infrastruktur, Übersee | |
09 | Miteinander für den Landkreis Traunstein (Miteinander für unseren Landkreis) | Wembacher Hans, Unternehmer, Traunstein | 1978 |
Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung , die noch ergeht, zu entnehmen.
Traunstein, 21.05.2025
Georg Wendlinger
Der Wahlleiter des Landkreises Traunstein |
Bekanntmachung
Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB;
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Deisenham“ für einen Teilbereich des Grundstückes Fl. Nr. 958 der Gemarkung Oberfeldkirchen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
Der Bauausschuss der Stadt Trostberg hat in der Sitzung am 07.10.2024 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 17 „Deisenham“ zu ändern. Der Planentwurf mit Begründung in der Fassung vom 01.04.2025 wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
02.06.2025 bis einschließlich 02.07.2025
im Internet unter www.trostberg.de unter der Rubrik „Leben & Wohnen / Bauen & Wohnen / Bekanntmachungen / Bauplanungsrecht“ veröffentlicht.
Zusätzlich werden die Unterlagen öffentlich im Rathaus der Stadt Trostberg, 2. Stock, Fachbereich Planen und Bauen, ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen (Anregungen oder Bedenken) vorgebracht werden. Das Verfahren wird nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung durchgeführt (beschleunigtes Verfahren).
Wichtiger Hinweis: Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Trostberg, 08.05.2025
STADT TROSTBERG
Karl Schleid
Erster Bürgermeister
(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 6 vom 23.05.2025)
Bekanntmachung
Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB;
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 „Sondergebiet Landhandel Huber“ im Bereich des Grundstückes Fl. Nr. 471 der Gemarkung Lindach
Der Bauausschuss hat in der Sitzung am 15.07.2024 beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung für die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 „Sondergebiet Landhandel Huber“ im Bereich des Grundstückes Fl. Nr. 471 der Gemarkung Lindach durchzuführen.
Die Bürgerinnen und Bürger haben in der Zeit vom 26.05.2025 bis einschließlich 26.06.2025
die Möglichkeit den Entwurf, die Begründung und den Umweltbericht unter www.trostberg.de unter der Rubrik „Leben & Wohnen / Bauen & Wohnen / Bekanntmachungen / Bauplanungsrecht“ einzusehen.
Zusätzlich gibt es die Möglichkeit während der üblichen Öffnungszeiten des Rathauses die Unterlagen im Fachbereich Planen und Bauen, 2. Stock, einzusehen und sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Bauleitplanung zu unterrichten. Anmerkungen oder Einwendungen können schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Im Umweltbericht werden die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft und Fläche sowie Kultur- und sonstige Sachgüter behandelt.
Trostberg, 09.05.2025
STADT TROSTBERG
Karl Schleid
Erster Bürgermeister
(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 6 vom 23.05.2025)
Bekanntmachung
Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB;
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Nördlich der Pallinger Straße“ im Bereich der Grundstücke Fl. Nrn. 556, 556/3 und 556/6 der Gemarkung Trostberg, Pallinger Straße 13 und 15 Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
Der Bauausschuss der Stadt Trostberg hat in der Sitzung am 10.02.2025 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 3 „Nördlich der Pallinger Straße“ zu ändern.
Der Planentwurf mit Begründung in der Fassung vom 13.05.2025 wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
02.06.2025 bis einschließlich 02.07.2025
im Internet unter www.trostberg.de unter der Rubrik „Leben & Wohnen/Bauen&Wohnen/Bekanntmachungen/Bauplanungsrecht“ veröffentlicht.
Zusätzlich werden die Unterlagen öffentlich im Rathaus der Stadt Trostberg, 2. Stock, Fachbereich Planen und Bauen, ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen (Anregungen oder Bedenken) vorgebracht werden. Das Verfahren wird nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung durchgeführt (beschleunigtes Verfahren).
Wichtiger Hinweis: Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Trostberg, 13.05.2025
STADT TROSTBERG
Karl Schleid
Erster Bürgermeister
(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 6 vom 23.05.2025)
Bekanntmachung
über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Landrats am 29.06.2025
- Die Wählerverzeichnisse für die Stimmbezirke werden an den Werktagen während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit vom 10.06.2025 bis zum 13.06.2025
– Dienstag, 10. Juni 2025 bis Mittwoch, 11. Juni 2025
(in der Zeit von 08:00 – 12:30 Uhr und von 14:00 – 16:00 Uhr)
– Donnerstag, 12. Juni 2025
(in der Zeit von 08:00 – 12:30 Uhr und 14:00 – 17:30 Uhr)
– Freitag, 13.Juni 2025
(in der Zeit von 08:00 – 12:30 Uhr)
(=20. Bis 16. Tag vor der Wahl)im Rathaus der Stadt Trostberg, Hauptstr. 24, 83308 Trostberg, Zimmer-Nr. 2, EG, Türen A und B (barrierefrei)
für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz eingetragen ist.
- Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde/Stadt oder der Verwaltungsgemeinschaft eingelegt werden.
- Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 08.06.2025 eine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.
- Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
- Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben.5.1 bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen,
5.2 Durch Briefwahl.
- Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
6.1 Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen
6.2 Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis nicht eingetragen sind, wenn
6.2.1 sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses versäumt haben, oder
6.2.2 ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der in Nr. 6.2.1 genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist, oder
6.2.3 ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Wählerverzeichnis eingetragen wurden.
- Der Wahlschein kann bis zum 27.06.2025, 15:00 Uhr beim Rathaus, Erdgeschoss – Zimmer 2 (Tür A oder B), Hauptstr. 24, 83308 Trostberg (barrierefrei)
schriftlich oder mündlich, nicht aber fernmündlich, beantragt werden. Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form gewahrt. Der mit der Wahlbenachrichtigung übersandte Vordruck kann verwendet werden.
- Wer den Antrag für einen Anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.
- Die Wahlberechtigten erhalten mit dem Wahlschein
- einen Stimmzettel für die oben bezeichnete Wahl,
- einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
- einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde,
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
- Der Wahlschein, der Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten zugesandt. Sie können auch an die Wahlberechtigten persönlich ausgehändigt werden. Anderen Personen als den Wahlberechtigten dürfen der Wahlschein, die Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der wahlberechtigten Person handelt.
- Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
- Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung der Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
- Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle einsenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden.Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.
Trostberg, 23.05.2025
Stadt TrostbergKarl Schleid
Erster Bürgermeister
(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 6 vom 23.05.2025)
Bekanntmachung;
des abschließenden Ergebnisses der Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirats der Stadt Trostberg am 21.04.2025
Das Wahlamt Trostberg hat am 02.05.2025 folgendes abschließendes Ergebnis der reinen Briefwahl der Mitglieder des Seniorenbeirats der Stadt Trostberg festgestellt:
1. | Die Zahl der Stimmberechtigten: | 4.087 |
Die Zahl der eingegangenen Wahlbriefe: | 1.912 | |
Die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmzettel: | 1.883 | |
Die Zahl der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmzettel: | 29 |
Dabei entfielen auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber:
Familiennamen, Vorname | Gesamtzahl der gültigen Stimmen |
Bankl, Georg | 434 |
Berg, Peter | 539 |
Gehrmann, Gisela | 648 |
Grundl, Bernhard | 492 |
Dr. Haußer, Hans | 890 |
Huber, Erwin | 486 |
Hulm, Margarete | 817 |
Janker, Irmgard | 193 |
Klein, Reinhard | 235 |
Dr. Knott, Alfons | 659 |
Leschke, Ute | 307 |
Meister, Marlene | 622 |
Plank, Eva-Maria | 554 |
Reindl, Franz Günter | 296 |
Smolik, Josef | 677 |
Sossau, Karin | 348 |
Werner, Rosemarie | 313 |
Dr. Witz, Michael | 454 |
2. Das Wahlamt hat festgestellt, dass
☒ folgende zehn Bewerberinnen und Bewerber die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen konnten und somit als neue Mitglieder in den Seniorenbeirat der Stadt Trostberg gewählt wurden:
Familienname, Vorname | Gesamtzahl der gültigen Stimmen (absteigend) | ||
Dr. Haußer, Hans | 890 | ||
Hulm, Margarete | 817 | ||
Smolik, Josef | 677 | ||
Dr. Knott, Alfons | 659 | ||
Gehrmann, Gisela | 648 | ||
Meister, Marlene | 622 | ||
Plank, Eva-Maria | 554 | ||
Berg, Peter | 539 | ||
Grundl, Bernhard | 492 | ||
Huber, Erwin | 486 |
Trostberg, 05.05.2025
Stadt Trostberg
Karl Schleid
Erster Bürgermeister
(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 6 vom 23.05.2025)