Bekanntmachung
über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten
für die Wahl
| des Stadtrats, | der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters, | des Kreistags |
1. Falls Wahlvorschläge zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigen, können sich die Wahlberechtigten ab dem Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlags, jedoch spätestens
bis Montag, den 19.01.2026 (48. Tag vor dem Wahltag), 12 Uhr, mit Familienname, Vorname und Anschrift in eine Unterstützungsliste eintragen.
2. Es bestehen folgende Eintragungsmöglichkeiten:
| Nr. des Eintragungsraums | Anschrift des Eintragungsraums | Eintragungszeiten | barrierefrei ja / nein |
| Nr. 1 | Stadtverwaltung Trostberg, (Rathaus) Hauptstraße 24, 83308 Trostberg, Erdgeschoß, Türen A und B |
Montag, Dienstag 08:00 bis 12:30 Uhr und und Mittwoch: 14:00 bis 16:00 UhrDonnerstag: 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 17:30 Uhr Freitag : 08:00 bis 12:30 Uhr zusätzlich: Samstag, 17.01.2026 von 10:00 bis 12:00 Uhr |
ja |
3. Wenn mehrere Eintragungsräume eingerichtet sind, können sich die Wahlberechtigten in jedem Eintragungsraum in der Gemeinde oder am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft eintragen.
4. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Wer glaubhaft macht, wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage zu sein, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. Auf dem Eintragungsschein ist an Eides statt zu versichern, dass diese Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt wer-den, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen. Der Eintragungsschein ist bei der Eintragung abzugeben. Eintragungsscheine können unter Angabe von Familienname, Vorname und Wohnanschrift schriftlich (auch per E-Mail) oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft beantragt werden. Die Eintragung kann nicht brieflich erklärt werden.
5. Personen, die sich eintragen wollen, müssen ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren Identitätsausweis, oder ihren Reisepass vorlegen.
Trostberg, 09.12.2025
Karl Schleid
Erster Bürgermeister
(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 11 vom 19.12.2025)
Bekanntmachung
über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Wahl
des Stadtrats sowie der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters
in der Stadt Trostberg, im Landkreis Traunstein, am 08.03.2026
1. Durchzuführende Wahl:
Am Sonntag, den 08.03.2026, findet die Wahl
von 24 Stadtratsmitgliedern
und der berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin oder des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters
statt.
2. Wahlvorschlagsträger
Wahlvorschläge dürfen nur von Parteien und von Wählergruppen (Wahlvorschlagsträgern) eingereicht werden. Der Begriff der politischen Partei richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz). Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeindewahlen zu beteiligen. Parteien und Wählergruppen, die verboten sind, können keine Wahlvorschläge einreichen.
3. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
3.1 Die Wahlvorschlagsträger werden zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Wahlvorschläge können ab Erlass dieser Bekanntmachung, jedoch spätestens am
Donnerstag, den 08.01.2026 ( 59. Tag vor dem Wahltag), 18 Uhr,
dem Wahlleiter zugesandt oder während der allgemeinen Dienststunden
im Rathaus der Stadt Trostberg, Hauptstraße 24, 83308 Trostberg, Erdgeschoß, Tür C, Zimmer-Nr. 03 übergeben werden.
Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.
3.2 Werden mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, findet die Wahl
a) des Stadtrats nach den Grundsätzen der Verhältniswahl,
b) der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit Bindung an die sich bewerbenden Personen
statt.
3.3 Wird kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet die Wahl
a) des Stadtrats nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl,
b) der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an sich bewerbende Personen
statt.
4. Wählbarkeit zum Stadtratsmitglied
4.1 Für das Amt eines Stadtratsmitglieds ist jede Person wählbar, die am Wahltag
a) Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist;
b) das 18. Lebensjahr vollendet hat;
c) seit mindestens drei Monaten in der Stadt eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich in der Stadt gewöhnlich aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Stadt zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar.
4.2 Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 21 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist.
5. Wählbarkeit zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister
5.1 Für das Amt der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters ist jede Person wählbar, die am Wahltag
a) Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist;
b) das 18. Lebensjahr vollendet hat;
c) wenn sie sich für die Wahl zur ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterin oder zum ehrenamtlichen ersten Bürgermeister bewirbt, seit mindestens drei Monaten in der Stadt eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich in der Stadt gewöhnlich aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Stadt zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar. Für die Wahl zur berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin oder zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister kann auch eine Person gewählt werden, die weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt hat.
5.2 Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 39 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist.
6. Aufstellungsversammlungen
6.1 Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist.
Diese Aufstellungsversammlung ist
a) eine Versammlung der Anhänger einer Partei oder Wählergruppe,
b) eine besondere Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe für die bevorstehende Aufstellung sich bewerbender Personen gewählt wurden, oder
c) eine allgemeine Delegiertenversammlung, die nach der Satzung einer Partei oder einer Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt wurde.
Die Mehrheit der Mitglieder einer allgemeinen Delegiertenversammlung darf nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden sein, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Aufstellungsversammlung müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein. Die Aufstellungsversammlung darf nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden, in dem der Wahltag liegt.
Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
6.2 Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag nachrücken, sind in gleicher Weise wie sich bewerbende Personen aufzustellen.
6.3 Mehrere Wahlvorschlagsträger können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen. Gemeinsame Wahlvorschläge sind in einer gemeinsamen Versammlung aufzustellen (bei der Bürgermeisterwahl siehe auch Nr. 6.5). Die Einzelheiten vereinbaren die Wahlvorschlagsträger.
6.4 Bei Stadtratswahlen kann die Versammlung beschließen, dass sich bewerbende Personen zweimal oder dreimal auf dem Stimmzettel aufgeführt werden sollen.
6.5 Besonderheiten bei der Bürgermeisterwahl:
Soll eine Person von mehreren Wahlvorschlagsträgern als sich gemeinsam bewerbende Person aufgestellt werden, sind folgende Verfahrensarten möglich:
6.5.1 Die sich bewerbende Person wird in einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung der Parteien und der Wählergruppen aufgestellt, die einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen.
6.5.2 Die Parteien und die Wählergruppen stellen eine sich bewerbende Person in getrennten Versammlungen auf und reichen getrennte Wahlvorschläge ein. Eine von mehreren Versammlungen aufgestellte Person muss gegenüber dem Wahlleiter schriftlich erklären, ob sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will oder, falls diese Möglichkeit beschlossen wurde, ob sie sich nicht auf allen Wahlvorschlägen bewerben will.
7. Niederschriften über die Versammlung
7.1 Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein:
a) Die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,
b) Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,
c) die Zahl der teilnehmenden Personen,
d) bei einer allgemeinen Delegiertenversammlung die Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren,
e) der Verlauf der Aufstellungsversammlung,
f) das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden,
g) die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge und ihre etwaige mehrfache Aufführung,
h) auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat.
7.2 Die Niederschrift ist von der die Aufstellungsversammlung leitenden Person und zwei Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben. Jede wahlberechtigte Person darf nur eine Niederschrift unterzeichnen. Auch sich bewerbende Personen dürfen die Niederschrift unterzeichnen, wenn sie an der Versammlung teilgenommen haben.
7.3 Der Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste beigefügt sein, in die sich diejenigen Wahlberechtigten mit Namen, Anschrift und Unterschrift eingetragen haben, die an der Versammlung teilgenommen haben.
7.4 Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste ist dem Wahlvorschlag beizulegen.
8. Inhalt der Wahlvorschläge
8.1 Bei Stadtratswahlen darf jeder Wahlvorschlag höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind.
In der Stadt Trostberg darf daher ein Wahlvorschlag höchstens 24 sich bewerbende Personen enthalten. Wenn sich bewerbende Personen im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert sich die Zahl der sich bewerbenden Personen entsprechend.
Sich bewerbende Personen dürfen bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt werden. Sie dürfen bei einer Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Bei Bürgermeisterwahlen darf jeder Wahlvorschlag nur eine sich bewerbende Person enthalten.
8.2 Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Kurzbezeichnungen, bei denen der Name der Partei oder der Wählergruppe nur durch eine Buchstabenfolge oder in anderer Weise ausgedrückt wird, reichen als Kennwort aus. Dem Kennwort ist eine weitere Bezeichnung beizufügen, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist.
Wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort, bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen in der im Wahlvorschlag genannten Reihenfolge als Kennwort. Enthalten gemeinsame, aber getrennt eingereichte Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl kein oder kein gemeinsames Kennwort, gelten die Kennworte der Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge als gemeinsames Kennwort.
8.3 Organisierte Wählergruppen haben einen Nachweis über die Organisation vorzulegen, wenn sie als organisiert behandelt werden sollen.
8.4 Jeder Wahlvorschlag soll eine beauftragte Person und ihre Stellvertretung bezeichnen, die in der Stadt wahlberechtigt sein müssen. Fehlt diese Bezeichnung, gilt die erste unterzeichnende Person als beauftragte Person, die zweite als ihre Stellvertretung. Die beauftragte Person ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung der beauftragten Person.
8.5 Jeder Wahlvorschlag muss die Angabe sämtlicher sich bewerbender Personen in erkennbarer Reihenfolge entsprechend der Aufstellung in der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Geschlecht, Beruf oder Stand und Anschrift enthalten.
8.6 Angegeben werden können
a) Geburtsnamen, falls sich die Namensführung innerhalb von 2 Jahren vor dem Wahltag geändert hat,
b) kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen. Es sind dies insbesondere: Ehrenamtliche erste, zweite oder dritte Bürgermeisterin, ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister, Stadtratsmitglied, stellvertretende Landrätin, stellvertretender Landrat, Kreisrätin, Kreisrat, Bezirkstagspräsidentin, Bezirkstagspräsident, stellvertretende Bezirkstagspräsidentin, stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrätin, Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags.
Dreifach aufzuführende sich bewerbende Personen erscheinen auf dem Stimmzettel vor den zweifach aufzuführenden und diese vor den übrigen sich bewerbenden Personen.
8.7 Die sich bewerbende Person muss erklären, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird. Wird eine mehrfache Aufstellung festgestellt, hat die sich bewerbende Person dem Wahlleiter nach Aufforderung mitzuteilen, welche Bewerbung gelten soll. Unterlässt sie diese Mitteilung oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind die Bewerbungen für ungültig zu erklären.
Die sich bewerbende Person muss außerdem erklären, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
8.8 Ein Wahlvorschlag zur Wahl einer berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin oder eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters muss ferner, wenn die sich bewerbende Person im Wahlkreis weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Bescheinigung der Stadt, in der die sich bewerbende Person ihre Wohnung, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, über ihre Wählbarkeit enthalten.
Das Gleiche gilt für Ersatzleute.
8.9 Ein Wahlvorschlag zur Wahl des Stadtrats oder der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters muss, wenn sich die Person nicht in der Gemeinde bewerben will, in der sie ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, eine Bescheinigung dieser Gemeinde, bei Personen ohne Wohnung der letzten Wohnsitzgemeinde, enthalten, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Die Gemeinde darf diese Bescheinigung nur einmal ausstellen.
Das Gleiche gilt für Ersatzleute.
9. Unterzeichnung der Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am 19.01.2026 ( 48. Tag vor dem Wahltag) wahlberechtigt sind. Die Unterzeichnung durch sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags ist unzulässig. Die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag müssen eigenhändig geleistet werden. Die Unterzeichnenden müssen Familienname, Vorname und Anschrift angeben und in der Stadt wahlberechtigt sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Zurückziehung einzelner Unterschriften, der Verlust des Wahlrechts oder der Tod eines Unterzeichnenden des Wahlvorschlags berührt die Gültigkeit des Wahlvorschlags nicht.
10. Unterstützungslisten für Wahlvorschläge
10.1 Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen nicht nur von zehn Wahlberechtigten unterschrieben werden, sondern zusätzlich von mindestens 180 Wahlberechtigten durch Unterschrift in Listen, die im Rathaus der Stadt Trostberg, Hauptstraße 24, 83308 Trostberg, Erdgeschoß, Tür A und B aufliegen, unterstützt werden. Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Stadtrat seit dessen letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren; sie benötigen allerdings dann keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Maßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse.
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Stadtrat seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.
10.2 In die Unterstützungsliste dürfen sich nicht eintragen:
a) die in einem Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Personen und Ersatzleute,
b) Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben,
c) Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben.
10.3 Während der Eintragungszeiten ist in dem Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der sich Eintragenden verboten.
10.4 Die Zurücknahme gültiger Unterschriften ist wirkungslos.
10.5 Die Einzelheiten über die Eintragungsfristen, die Eintragungsräume, die Öffnungszeiten und die Ausstellung von Eintragungsscheinen an kranke Personen oder Menschen mit körperlicher Behinderung werden von der Stadt gesondert bekannt gemacht.
11. Zurücknahme von Wahlvorschlägen
Die Zurücknahme der Wahlvorschläge im Ganzen ist nur bis zum 08.01.2026 ( 59. Tag vor dem Wahltag), 18 Uhr, zulässig. Über die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im Ganzen beschließen die Wahlvorschlagsträger in gleicher Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. Die beauftragte Person kann durch die Aufstellungsversammlung verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen den Wahlvorschlag zurückzunehmen.
Trostberg, 09.12.2025
Alois Kellner
Wahlleiter der Stadt Trostberg
(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 11 vom 19.12.2025)
Bekanntmachung des Ergebnisses
für den Bürgerentscheid „Hände weg vom Schwarzerberg“
am Sonntag, 30.11.2025
Der Abstimmungsausschuss hat in seiner Sitzung am 30.11.2025 folgendes Ergebnis der Abstimmung festgestellt:
1. Zahl der Stimmberechtigten: 9.047
2. Zahl der Personen, die abgestimmt haben: 3.177
3. Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen für:
„Sind Sie dafür, dass sich die Stadt Trostberg öffentlich und eindeutig gegen die geplante Trassenführung der B299 neu über den Schwarzerberg und das südliche Stadtgebiet positioniert und sich gegenüber den zuständigen Behörden aktiv dafür einsetzt, dass keine weiteren Schritte zur Realisierung dieser Variante unternommen werden?“
Gültige Ja-Stimmen: 1.942
Gültige Nein-Stimmen: 1.230
Gültige Stimmen insgesamt: 3.172
Ungültige Stimmen insgesamt: 5
4. Der Abstimmungsausschuss stellte fest, dass
der Bürgerentscheid „Hände weg vom Schwarzerberg“ mit 3.172 gültigen Stimmen und davon mit 1.942 Stimmen mehrheitlich im Sinne von Ja beantwortet wurde. Das nach Art. 18a Abs. 12 Gemeindeordnung (GO) erforderliche Abstimmungsquorum von 20 v. H. der Abstimmungsberechtigten (1.810) ist erreicht. Somit ist der Bürgerentscheid mit Ja entschieden.
Trostberg, 30.11.2025
Stadt Trostberg
Alois Kellner
Abstimmungsleiter
(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 11 vom 19.12.2025)
Satzung zur Aufhebung
der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
der Stadt Trostberg
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.V.m. Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Trostberg folgende Aufhebungssatzung:
§ 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Stadt Trostberg vom 30.12.1994, zuletzt geändert mit Satzung vom 18.12.1998, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft.
Trostberg, 30.10.2025
Karl Schleid
Erster Bürgermeister
(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 10 vom 21.11.2025)
Aufhebungssatzung
zur Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
der Stadt Trostberg
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Trostberg folgende Aufhebungssatzung:
§ 1
Die Wasserabgabesatzung (WAS) der Stadt Trostberg vom 25.04.1991 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft.
Trostberg, 30.10.2025
Karl Schleid
Erster Bürgermeister
(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 10 vom 21.11.2025)

