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Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung
Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB;
Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 13 „Heiligkreuz-Eglsee“ im Bereich der Grundstücke Fl. Nrn. 1903/Teil, 1903/4, 1907, 1908, 1909, 1910, 1914/Teil und 1915/Teil der Gemarkung Heiligkreuz, Flurweg

Der Bauausschuss hat in der Sitzung am 15.07.2024 beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung für die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Heiligkreuz-Eglsee“ im Bereich der Grundstücke Fl. Nrn. 1903/Teil, 1903/4, 1907, 1908, 1909, 1910, 1914/Teil und 1915/Teil der Gemarkung Heiligkreuz durchzuführen.

Die Bürgerinnen und Bürger haben in der Zeit vom

27.10.2025 bis einschließlich 27.11.2025

die Möglichkeit die Vorentwürfe zum Bebauungsplan, zur Begründung und zum schalltechnischen Gutachten, den Umweltbericht und das Baugrundgutachten unter www.trostberg.de unter der Rubrik „Leben & Wohnen / Bauen & Wohnen / Bekanntmachungen / Bauplanungsrecht“ einzusehen.

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit während der üblichen Öffnungszeiten des Rathauses die Unterlagen im Fachbereich Planen und Bauen, 2. Stock, einzusehen und sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Bauleitplanung zu unterrichten. Anmerkungen oder Einwendungen können schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

Im Umweltbericht werden die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft und Fläche sowie Kultur- und sonstige Sachgüter behandelt.

Wichtiger Hinweis: Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Trostberg, 10.10.2025
Stadt Trostberg

Karl Schleid
Erster Bürgermeister

(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 11 vom 24.10.2025)

Stadt Trostberg
Landkreis Traunstein

Bekanntmachung
Übermittlung von Daten an verschiedene öffentliche Stellen gemäß Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Meldebehörde ist berechtigt, bestimmte Auskünfte an Dritte zu erteilen. Die Betroffenen können jedoch der Übermittlung von persönlichen Daten aus dem Melderegister in folgenden Fällen widersprechen:

1. Wahlwerbung (§ 50 Abs. 1 BMG)
Im Zusammenhang mit den in Bayern im März 2026 anstehenden Gemeinde- und Landkreiswahlen (Kommunalwahlen) haben die Wahlberechtigten das Recht, der Auskunft aus dem Melderegister an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen.

Die Meldeauskunft umfasst ausschließlich Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Wahlberechtigten. Diese Daten können gruppenweise angefordert werden, wobei für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Stadt/Gemeinde darf, falls einer Datenweitergabe nicht widersprochen wurde, Daten frühestens 6 Monate vor der jeweiligen Wahl weitergeben.

2. Alters- und Ehejubiläen und Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 2 und 3 BMG)
Auskünfte an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind ab dem 70. Geburtstag alle 5 Jahre und ab dem 100. Geburtstag jedes Jahr. Ehejubiläen sind das 50. und jedes weitere Ehejubiläum. die Auskunft an Adressbuchverlage beinhaltet alle Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die Daten dürfen dabei nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Diese Auskunft darf u.a. nicht bei Personen erfolgen, die in einem Senioren- oder Pflegeheim gemeldet sind.

3. Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial zur Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr gem. § 58 c Soldatengesetz (SG) jährlich zum 31. März Namen, Vornamen und gegenwärtige Anschrift von deutschen Staatsangehörigen (Männer und Frauen), die im nächsten Jahr volljährig werden. Diese Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs. 2 BMG widersprochen haben.

4. Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Meldebehörde einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft Daten ihrer Mitglieder regelmäßig übermitteln. Gem. § 42 Abs. 3 BMG haben die betroffenen Personen das Recht dieser Übermittlung zu widersprechen.

Grundsätzlich steht das Widerspruchsrecht allen Betroffenen zu. Der Widerspruch ist schriftlich oder persönlich beim Bürgerservice der Stadt Trostberg im Rathaus, Türen A und B im EG, oder auch online über das Bürgerservice-Portal der Stadt Trostberg (https://www.buergerserviceportal.de/bayern/trostberg/bsp_ewo_uebermittlungssperren) einzulegen. Er ist dabei an keine Frist gebunden, bedarf keiner Begründung und gilt bis zu seinem Widerruf bzw. Wegzug aus Trostberg.

Trostberg, 24.10.2025

Karl Schleid
Erster Bürgermeister

(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 11 vom 24.10.2025)

Stadt Trostberg

Abstimmungsbekanntmachung für den Bürgerentscheid am Sonntag, 30.11.2025

  1. Am Sonntag, 30.11.2025 findet der Bürgerentscheid „Hände weg vom Schwarzerberg“

zu folgender Fragestellung statt:

Sind Sie dafür, dass sich die Stadt Trostberg öffentlich und eindeutig gegen die geplante Trassenführung der B299 neu über den Schwarzerberg und das südliche Stadtgebiet positioniert und sich gegenüber den zuständigen Behörden aktiv dafür einsetzt, dass keine weiteren Schritte zur Realisierung dieser Variante unternommen werden?

Die Abstimmung dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

2. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in das Bürgerverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.

2.1 Die Stadt Trostberg ist in 7 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt:

Stimmbezirk Abstimmungsraum
Abgrenzung Bezeichnung und genaue Anschrift barrierefrei
Postsaal-Gewölbe Marktmülleranger 1, 83308 Trostberg ja
Heinrich-Braun-Grundschule Zi.-Nr. 53 (EG) Heinrich-Braun-Str. 6, 83308 Trostberg ja
Heinrich-Braun-Grundschule Zi.-Nr. 54 (EG) Heinrich-Braun-Str. 6, 83308 Trostberg ja
Heinrich-Braun-Grundschule Zi.-Nr. 55 (EG) Heinrich-Braun-Str. 6, 83308 Trostberg ja
Pfarrheim Schwarzau Kirchenstr. 8, 83308 Trostberg ja
Turnhalle Heiligkreuz Schanzenweg 10, 83308 Trostberg ja
Turnhalle Heiligkreuz Schanzenweg 10, 83308 Trostberg ja

In den Abstimmungsbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten bis spätestens 09.11.2025 übersandt werden, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist. Außerdem erhalten sie einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheins.

3. Wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er geführt wird.

Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Bürgerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.

4. Das Bürgerverzeichnis für die Stimmbezirke wird während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit von 10.11.2025 bis zum 14.11.2025 von

– Montag, 10. November 2025 bis Mittwoch, 12. November 2025
(in der Zeit von 08:00 – 12:30 Uhr und von 14:00 – 16:00 Uhr)
– Donnerstag, 13. November 2025
(in der Zeit von 08:00 – 12:30 Uhr und 14:00 – 17:30 Uhr)
– Freitag, 14. November 2025
(in der Zeit von 08:00 – 12:30 Uhr)
(=20. Bis 16. Tag vor der Abstimmung)

im Rathaus der Stadt Trostberg, Hauptstr. 24, 83308 Trostberg, Bürgerservice, EG, Türen A und B (barrierefrei)

für Stimmberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jede/r Stimmberechtigte kann die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der zu seiner Person im Bürgerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Stimmberechtigte/r die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Daten von anderen im Bürgerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des Bürgerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz eingetragen ist.

5. Die Abstimmenden haben ihre Abstimmungsbenachrichtigung oder ihren Abstimmungsschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.

Der Stimmzettel wird den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Er muss von den Stimmberechtigten allein in einer Kabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.

Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

6. Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
a) durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Stadt.
b) durch Briefabstimmung.

7. Einen Abstimmungsschein erhalten auf Antrag
a) Stimmberechtigte, die in einem Bürgerverzeichnis eingetragen sind.
b) Stimmberechtigte, die in einem Bürgerverzeichnis nicht eingetragen sind, wenn

    • sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Bürgerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit oder der Vollständigkeit des Bürgerverzeichnisses versäumt haben, oder
    • ihr Stimmrecht erst nach Ablauf der vorstehend genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist, oder
    • ihr Stimmrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Bürgerverzeichnis eingetragen wurden.

8. Der Abstimmungsschein kann bis zum 28.11.2025 spätestens 15:00 Uhr im Rathaus der Stadt Trostberg, Hauptstraße 24, 83308 Trostberg, Bürgerservice, EG, Türen A und B (barrierefrei), schriftlich oder mündlich, nicht aber telefonisch, beantragt werden. Der mit der Abstimmungsbenachrichtigung übersandte Vordruck bzw. das auf der Rückseite der Abstimmungsbenachrichtigung abgedruckte Antragsformular kann verwendet werden.

In den Fällen der Nr. 7 Buchstabe b) können Abstimmungsscheine noch bis zum Abstimmungstag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

9. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

10. Stimmberechtigte erhalten mit dem Abstimmungsschein zugleich

  • den Stimmzettel,
  • einen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel,
  • einen Abstimmungsbriefumschlag für den Abstimmungsschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Abstimmungsbrief zu übersenden ist,
  • ein Merkblatt für die Briefabstimmung.

 

11. Der Abstimmungsschein und die Briefabstimmungsunterlagen werden den Stimmberechtigten zugesandt. Sie können auch an die Stimmberechtigten persönlich ausgehändigt werden. Anderen Personen dürfen der Abstimmungsschein, der Stimmzettel und die Briefabstimmungsunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine abstimmungsberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der abstimmungsberechtigten Person handelt.

12. Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Abstimmungstag, 12 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.

13. Bei der Briefabstimmung müssen die Stimmberechtigten den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem Abstimmungsschein so rechtzeitig an die auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebene Stelle einsenden, dass der Abstimmungsbrief dort spätestens am Abstimmungstag bis 18:00 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden.

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefabstimmung auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefabstimmung.

14. Die 4 Briefabstimmungsvorstände treten zur Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses um 16:00 Uhr in den beiden Sitzungssälen im 1. OG sowie im Bürgermeisterzimmer des Rathauses der Stadt Trostberg, Hauptstraße 24, 83308 Trostberg zusammen.

15. Grundsätze für die Kennzeichnung des Stimmzettels:
Gewählt wird mit einem amtlich hergestellten Stimmzettel. Er ist als Muster anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt.
Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Der Stimmzettel ist an der Stelle für die Stimmabgabe so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie die abstimmende Person entschieden hat. Der gekennzeichnete Stimmzettel ist mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

16. Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Sind sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, können sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

17. Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheids herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§§ 108d, 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

Trostberg, 24.10.2025
Stadt Trostberg

Karl Schleid
Erster Bürgermeister

Anlage: 1 Stimmzettel