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Amtliche Bekanntmachungen

 

Bekanntmachung
der Sitzung des Stadtwahlausschusses
zur Feststellung des abschließenden Ergebnisses der Wahl
des Stadtrats
am 8. März 2026

Die Sitzung des Stadtwahlausschusses zur Feststellung des abschließenden Ergebnisses der Wahl

des Stadtrats

findet am Mittwoch, 18.03.2026, 17:00 Uhr,

im kleinen Sitzungssaal des Rathauses im 1. OG, Hauptstraße 24, 83308 Trostberg,

statt.

Die Sitzung ist öffentlich.

02.03.2026

____________________________________
Alois Kellner
Wahlleiter

Bekanntmachung
der Sitzung des Stadtwahlausschusses
zur Feststellung des abschließenden Ergebnisses der Wahl
des ersten Bürgermeisters
am 8. März 2026

Die Sitzung des Stadtwahlausschusses zur Feststellung des abschließenden Ergebnisses der Wahl

des ersten Bürgermeisters findet

am Montag, 09.03.2026, 17:00 Uhr,

im kleinen Sitzungssaal des Rathauses im 1. OG, Hauptstraße 24, 83308 Trostberg,

statt.

Die Sitzung ist öffentlich.

02.03.2026

____________________________________
Alois Kellner
Wahlleiter

Wahlbekanntmachung
für die Wahl des Stadtrats, des ersten Bürgermeisters und des Kreistags
am 08.03.2026

1. Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.

2. Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:

2.1 Im Abstimmungsraum:

Stimmbezirk Abstimmungsraum
Nr. Abgrenzung Bezeichnung und genaue Anschrift barrierefrei
0001 Postsaal – Gewölbe Marktmülleranger 1, 83308 Trostberg ja
0002 Heinrich-Braun-Grundschule Zi.-Nr. 53 (EG) Heinrich-Braun-Str. 6, 83308 Trostberg ja
0003 Heinrich-Braun-Grundschule Zi.-Nr. 54 (EG) Heinrich-Braun-Str. 6, 83308 Trostberg ja
0004 Heinrich-Braun-Grundschule Zi.-Nr. 55 (EG) Heinrich-Braun-Str. 6, 83308 Trostberg ja
0005 Pfarrheim Schwarzau Kirchenstr. 8, 83308 Trostberg ja
0006 Turnhalle Heiligkreuz I Schanzenweg 10, 83308 Trostberg ja
0007 Turnhalle Heiligkreuz II Schanzenweg 10, 83308 Trostberg ja

2.1.1 Die Stadt ist in folgende 7 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt:

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 15.02.2026 (21. Tag vor dem Wahltag) übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.

2.1.2 Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

2.1.3 Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

a) bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,

b) bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen.

2.1.4 Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.

2.1.5 Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlkabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.

2.1.6 Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

2.2 Durch Briefwahl:

2.2.1 Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Stadt beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:

a) Einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
b) einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
c) einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
d) ein Merkblatt für die Briefwahl.
Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

2.2.2 Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.

3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses jeweils um 15:30 Uhr zusammen und zwar

– für den Briefwahlbezirk Nr. 0011 im großen Sitzungssaal des Rathauses der Stadt Trostberg,
Hauptstraße 24, 83308 Trostberg

– für die Briefwahlbezirke Nrn. 0012, 0013 und 0014 in den Räumen 041, 042 und 043 im Erdgeschoß
der Heinrich-Braun-Grundschule, Heinrich-Braun-Straße 6, 83308 Trostberg

– für die Briefwahlbezirke Nrn. 0015, 0016, 0017, 0018, 0019, 0020, 0021
in den Räumen 021, 022, 023 und 002 im Erdgeschoß und in den Räumen 121, 122 und 123 im Obergeschoß
der Heinrich-Braun-Mittelschule, Heinrich-Braun-Straße 8, 83308 Trostberg.

4. Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:

Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Sie sind als Muster anschließend an diese Bekanntmachung ab-gedruckt. Gegebenenfalls aufgedruckte Strichcodes dienen ausschließlich der Erleichterung der Stimmenauszählung.

4.1 Wahl des Stadtrats und des Kreistags:

4.1.1 Sofern die Stimmzettel mehrere Wahlvorschläge enthalten, gelten die Grundsätze der Verhältniswahl.

Aus dem anschließend abgedruckten Stimmzettel für den Stadtrat ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben. Das Stimmzettelmuster für den Kreistag liegt während der allgemeinen Dienststunden in der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereit. Aus den Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben. Es können nur die auf den amtlichen Stimmzetteln vorgedruckten Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden.

Die Stimmberechtigten können einen Wahlvorschlag unverändert annehmen, indem sie in der Kopfleiste den Kreis vor dem Kennwort des Wahlvorschlags kennzeichnen.

Sollen einzelne Bewerberinnen und Bewerber Stimmen erhalten, wird das Viereck vor den Bewerberinnen und Bewerbern gekennzeichnet.

Die Stimmberechtigten können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben, wobei auch mehrfach aufgeführte Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr als drei Stimmen erhalten dürfen.

Die Namen vorgedruckter Bewerberinnen und Bewerber können gestrichen werden. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber sind dann gewählt, wenn der Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet wurde.

Die Stimmberechtigten können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben.

4.2 Wahl des ersten Bürgermeisters:

Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf dem anschließend abgedruckten Stimmzettel ist erläutert, wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist.

4.3 Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

5. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahl-rechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahl-berechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

20.02.2026

Karl Schleid
Erster Bürgermeister

Anlagen:
Musterstimmzettel – Stadtratswahl (PDF)
Musterstimmzettel – Bürgermeisterwahl (PDF)

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters am 08.03.2026

Der Wahlausschuss hat für die Wahl des Stadtrats die folgenden Wahlvorschläge zugelassen:

Ordnungs- zahl

Name des Wahlvorschlagsträgers

(Kennwort)

Bewerber

(Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, evtl.: kommunale Ehrenämter)

Jahr der
Geburt
01 Christlich-Soziale Union in Bayern e. V. (CSU) Geiger Nick, Fachstellenleiter, Dritter Bürgermeister 1979
04 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) Stalleicher Hans, Elektromeister 1960

Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen.

28.01.2026

Alois Kellner
Wahlleiter

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrats am 08.03.2026

Der Wahlausschuss hat für die Wahl des Stadtrats die folgenden Wahlvorschläge zugelassen:

 

Ordnungszahl Name des Wahlvorschlagsträgers (Kennwort)
01 Christlich-Soziale Union in Bayern e. V. (CSU)
04 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
05 Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
06 FREIE WÄHLER Trostberg (FW)
07 Die Linke (Die Linke)

Die Angaben zu den sich bewerbenden Personen der einzelnen Wahlvorschläge ergeben sich aus der nachfolgend abgedruckten Anlage.

Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen.

28.01.2026

Alois Kellner
Wahlleiter

Anlage zur Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrats am 08.03.2026

Für die Wahl des Stadtrats wurden beim

Wahlvorschlag Nr. 01 Kennwort Christlich-Soziale Union in Bayern e. V. (CSU)
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:

Lfd.- Nr. ** Familienname, Vorname,evtl.2):
Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2):
kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil
Jahr der Geburt
101 Geiger Nick, Fachstellenleiter, Dritter Bürgermeister  1979
102 Illguth Marcus, EMR-Techniker, Stadtratsmitglied, Erster Kommandant FFW Lindach 1987
103 Grundl Daniela, Bürokraft, Stadtratsmitglied 1968
104 Fenis Hannspeter, selbstständiger Gärtner, Stadtratsmitglied 1960
105 Singer Armin, selbstständiger Logistikunternehmer 1973
106 Fischbacher Sarah, Lehramtsstudentin 1999
107 Zenz Michael, Dipl.-Ing. Univ., leitender Betriebsingenieur, Stadtratsmitglied 1976
108 Bernauer Stefanie, Polizeibeamtin 1984
109 Baumgartner Markus, selbstständiger Landschaftsbauer 1991
110 Blüml Christine, Betriebswirtin 1969
111 Firlbeck Michael, Dipl.-Ing. (FH), Maschinenbau MBA 1983
112 Friedrich Maria, Bäuerin, Stadtratsmitglied 1964
113 Dr. Wutz Konrad, Diplom-Chemiker, Stadtratsmitglied 1963
114 Liedl Franziska, Großhandelskauffrau, Stadtratsmitglied 1990
115 Hartl Martin, Bachelor of Science, Werksbeauftragter, Heiligkreuz 1990
116 Rödel Peter, selbstständiger Filmemacher 1996
117 Vierling Tanja, Verwaltungsangestellte 1970
118 Obersteiner Michael, Bachelor of Arts, Akquisiteur 1994
119 Norz Joachim, Diplom-Ingenieur 1962
120 Elle Ronny, Papiertechnologe 1979
121 Gerstner Günther, Bereichsleiter im Elektrogroßhandel 1980
122 Mayer Richard, Verwaltungsfachwirt 1987
123 Köhler Stefan, Bachelor of Engineering, Chemieingenieur, Oberfeldkirchen 1987
124 Fröschl Markus, Landwirt, Stadtratsmitglied 1965

 

Wahlvorschlag Nr. 04 Kennwort BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:

Lfd.- Nr. ** Familienname, Vorname, evtl.2): Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2): kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil Jahr der Geburt
401 Stalleicher Hans, Elektromeister  1960
402 Gröbner Matthias, Bachelor of Science, Informatiker, Oberfeldkirchen 1986
403 Penn Marianne, Heilpädagogin, Zweite Bürgermeisterin, Kreisrätin 1957
404 Berghammer Christian, selbstständiger Unternehmer 1975
405 Penn-Helminger Verena, Heilpädagogin, Stadtratsmitglied 1987
406 Nasari Rehmatullah, Maschinenanlagenführer 1984
407 Knott Martina, Handelsfachwirtin, Stadtratsmitglied 1959
408 Üblacker Sascha, Fuhrparkleiter, Schöffe am Landgericht 1976
409 Rezaie Ershad, Bachelor of Science, Stahlbaukonstrukteur 1994
410 Törringer Markus, Diplom-Ingenieur 1982
411 Krivachy Julia, freiberufliche Projektleiterin 1983
412 Dr. Knott Alfons, Diplom-Chemiker, Seniorenbeiratsmitglied, Kulturbeiratsmitglied 1954
413 Huber Waltraud, Diplom-Sozialpädagogin (FH), Stadtratsmitglied 1975
414 Vetter Andrea, Sozialpädagogin 1967
415 Aqra Veronika, freiberufliche Dozentin 1985
416 Hartl Gerhard, Sozialpädagoge 1959
417 Küchle Severine, Ergotherapeutin 1986
418 Decker Claudia, Grundschulrektorin 1967
419 Graf-Bauer Roswitha, Sozialpädagogin 1964
420 Paetzelt Bernd, Schreinermeister i. R. 1954
421 lshaq Simone, staatl. geprüfte Erzieherin 1967
422 Dr. Huber Holger, Facharzt für Orthopädie u. Unfallchirurgie 1975
423 Frey Kristin, Briefträgerin 1961
424 Reinhold Johannes, Architekt 1974

 

Wahlvorschlag Nr. 05 Kennwort Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:

Lfd.- Nr. ** Familienname, Vorname, evtl.2): Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2): kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil Jahr der Geburt
501 Schuster Claudia, Chemielaborantin 1972
502 Baumann Daniela, Arzthelferin, Stadtratsmitglied 1984
503 Smolik Josef, Wirtschaftsingenieur, Seniorenbeiratsmitglied 1958
504 Schuster Hanna, Auszubildende zur Umwelttechnologin 2007
505 Boldt Florian, staatl. geprüfter Erzieher 1979
506 Kummergruber Sabine, Wirtschaftsingenieurin, Heiligkreuz 1994
507 Singer Rafael, Schüler 2006
508 Nikolaus Karina, staatl. geprüfte Erzieherin 1979
509 Schilder Ernst, Metallbaumeister, Stadtratsmitglied 1958
510 Yalniz Emily, Schülerin 2008
511 Kaltenhauser Wolfgang, Heilerziehungspfleger 1978
512 Fingerhut Stefanie, staatl. geprüfte Erzieherin 1966
513 Weisky Hans Michael, Geschäftsführer, Stadtratsmitglied 1958
514 Kinzner Andrea, Rentnerin 1959
515 Bauer Florian, Gewerkschaftssekretär, Lindach 1981
516 Smolik Stefanie, Personalreferentin, Heiligkreuz 1984
517 Schuster Rainer, Angestellter in der Sozialversicherung 1970
518 Heigermoser Peter, Industriekaufmann 1964
519 Berg Peter, Ingenieur, Seniorenbeiratsmitglied 1954
520 Ehgartner Harald, Sozialversicherungsfachangestellter i. R. 1967
521 Kling Denis, Vorarbeiter im Tief- und Straßenbau 1997
522 Trzecziak Wolfgang, Chemiemeister i. R., Heiligkreuz 1960
523 Sedlmeier Franz, Dipl.-Ing. (FH) i. R., Stadtratsmitglied 1950
524 Yalniz Melanie, staatl. geprüfte Erzieherin 1979

 

Wahlvorschlag Nr. 06 Kennwort FREIE WÄHLER Trostberg (FW)
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:

Lfd.- Nr. ** Familienname, Vorname, evtl.2): Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2): kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil Jahr der Geburt
601 Kellner Alois, Maschinenbaumeister, Stadtratsmitglied 1962
602 Stinn Martina, staatl. geprüfte Erzieherin, Stadtratsmitglied, Schöffin am Landgericht 1964
603 Mathis Theo, selbstständiger Fahrlehrer 1972
604 Reichl Ursula, Dipl.-Wirtschaftsing. (FH) Agrar, Hausfrau 1972
605 König Markus, Landwirtschaftsmeister 1987
606 Okyay Tuncer, Chemikant 1976
607 Gröbner Miriam, Landwirtschaftstechnikerin, Heiligkreuz 2001
608 Jäger Felix, Schüler 2006
609 Knott Florian, selbstständiger KFZ-Meister 1980
610 Gröbner Gerlinde, Hauswirtschafterin, Heiligkreuz 1973
611 Klinger Kerstin, Geschäftsleitung im orthopäd. Schuhtechnikbetrieb 1977
612 Ortbauer Tina, Friseurin 1979
613 Thaler Martin jun., Hausmeister 1979
614 Prechtl Hubert, kaufmännischer Angestellter 1964
615 Tappendorff Tim, IT-Produktmanager 1981
616 Thaler Martin, Landwirt 1951
617 Wurm Gerhard, Schlosser i. R. 1963
618 Obermayer Franz Xaver, Landwirtschaftsmeister, Stadtratsmitglied, Kreisrat 1946

 

Wahlvorschlag Nr. 07 Kennwort Die Linke (Die Linke)
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:

Lfd.- Nr. ** Familienname, Vorname, evtl.2): Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2): kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil Jahr der Geburt
701 PrechtI Simon, Lehramtsstudent, Heiligkreuz 2000
702 Leschke Helmut, Rentner 1953
703 Herbolzheimer Romina, staatl. geprüfte Erzieherin 2003
704 Fuhrmann Thomas, Lehramtsstudent 2000
705 Prechtl Angela, Schulbegleiterin, Heiligkreuz 1968
706 Noss Jonathan, Auszubildender zum Groß- und Außenhandelskaufmann 1996
707 Kurz Peter, Gymnasiallehrer i. R. 1943
708 Knapp Ludwig, Rentner 1956

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistags am 8. März 2026

Der Wahlleiter des Landkreises Traunstein machte am 27.01.2026 die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistags am 08.03.2026 bekannt.

Die Bekanntmachung finden Sie mit einem Klick auf den nachfolgenden Link:

– Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge (PDF)

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

 

  für die Wahl  X des Stadtrats,   X des ersten Bürgermeisters,  X des Kreistags

am 08. März 2026

 

  1. Das Wählerverzeichnis für die oben bezeichneten Wahlen wird an den Werktagen während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit vom 16.02.2026 (20. Tag vor dem Wahltag) bis zum 20.02.2026 (16. Tag vor dem Wahltag)

 

von Montag, 16.02.2026 bis Mittwoch, 18.02.2026                            in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
am Donnerstag, 19.02.2026                                                                  in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:30 Uhr
am Freitag, 20.02.2026                                                                           in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

im Bürgerservice (Raum A/B, barrierefrei), EG,
des Rathauses der Stadt Trostberg, Hauptstraße 24, Trostberg

für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

 

  1. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

  1. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, andernfalls besteht die Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

 

  1. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dem die Eintragung in das Wählerverzeichnis besteht.

 

  1. Wer einen Wahlschein hat, kann das Stimmrecht ausüben
    5.1 bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
    5.2 bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen,
    5.3 durch Briefwahl.6.  Einen Wahlschein erhält auf Antrag

 

6.1    eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 06.03.2026, (2. Tag vor dem Wahltag), 15 Uhr,

bei der Stadt Trostberg, Hauptstraße 24, 83308 Trostberg, Bürgerservice (Raum A/B) im EG des Rathauses

schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.

6.2    eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 6 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (vgl. Nrn. 1 und 3) versäumt hat,
b) ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der unter a) genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist,
c) ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen wurde.
Diese Wahlberechtigten können bei der in Nr. 6.1 bezeichneten Stelle den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) stellen.

  1. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.

 

  1. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person

 

a) je einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
b) einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
c) einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
d) ein Merkblatt für die Briefwahl.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

  1. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der wahlberechtigten Person handelt.

 

  1. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

 

  1. Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und der verschlossene Stimmzettelumschlag (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.

    Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

 

23.01.2026
Stadt Trostberg

Karl Schleid
Erster Bürgermeister

(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 1/2 vom 23.01.2026)

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters am 08.03.2026

 Der Wahlausschuss hat für die Wahl des ersten Bürgermeisters die folgenden Wahlvorschläge zugelassen:

 

Ordnungszahl Name des Wahlvorschlagsträgers
(Kennwort)
Bewerber
(Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, evtl.: kommunale Ehrenämter)
Jahr der
Geburt
01 Christlich-Soziale Union in Bayern e. V. (CSU) Geiger Nick, Fachstellenleiter, Dritter Bürgermeister 1979
04 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) Stalleicher Hans, Elektromeister 1960

 

Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen.

28.01.2026

 

Alois Kellner
Wahlleiter

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

 

  für die Wahl  X des Stadtrats,   X des ersten Bürgermeisters,  X des Kreistags

am 08. März 2026

 

  1. Das Wählerverzeichnis für die oben bezeichneten Wahlen wird an den Werktagen während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit vom 16.02.2026 (20. Tag vor dem Wahltag) bis zum 20.02.2026 (16. Tag vor dem Wahltag)

 

von Montag, 16.02.2026 bis Mittwoch, 18.02.2026                            in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
am Donnerstag, 19.02.2026                                                                  in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:30 Uhr
am Freitag, 20.02.2026                                                                           in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

im Bürgerservice (Raum A/B, barrierefrei), EG,
des Rathauses der Stadt Trostberg, Hauptstraße 24, Trostberg

für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

 

  1. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

  1. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, andernfalls besteht die Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

 

  1. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dem die Eintragung in das Wählerverzeichnis besteht.

 

  1. Wer einen Wahlschein hat, kann das Stimmrecht ausüben
    5.1 bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
    5.2 bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen,
    5.3 durch Briefwahl.6.  Einen Wahlschein erhält auf Antrag

 

6.1    eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 06.03.2026, (2. Tag vor dem Wahltag), 15 Uhr,

bei der Stadt Trostberg, Hauptstraße 24, 83308 Trostberg, Bürgerservice (Raum A/B) im EG des Rathauses

schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.

6.2    eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 6 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (vgl. Nrn. 1 und 3) versäumt hat,
b) ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der unter a) genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist,
c) ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen wurde.
Diese Wahlberechtigten können bei der in Nr. 6.1 bezeichneten Stelle den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) stellen.

  1. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.

 

  1. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person

 

a) je einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
b) einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
c) einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
d) ein Merkblatt für die Briefwahl.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

  1. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der wahlberechtigten Person handelt.

 

  1. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

 

  1. Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und der verschlossene Stimmzettelumschlag (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.

    Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

 

23.01.2026
Stadt Trostberg

Karl Schleid
Erster Bürgermeister

(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 1/2 vom 23.01.2026)

Bekanntmachung
Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB;
Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 13 „Heiligkreuz-Eglsee“ im Bereich der
Grundstücke Fl. Nrn. 1903/Teil, 1903/4, 1907, 1908, 1909, 1910, 1914/Teil und 1915/Teil der Gemarkung Heiligkreuz, Flurweg
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

Der Bauausschuss der Stadt Trostberg hat in der Sitzung vom 08.12.2025 den Änderungsentwurf des Bebauungsplanes Nr. 13 „Heiligkreuz-Eglsee“ im Bereich der Grundstücke Fl. Nrn. 1903/Teil, 1903/4, 1907, 1908, 1909, 1910, 1914/Teil und 1915/Teil der Gemarkung Heiligkreuz gebilligt.

Der Planentwurf mit Begründung in der Fassung vom 06.02.2026, der Umweltbericht mit der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung, das Baugrundgutachten und die schalltechnische Untersuchung wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom

 10.03.2026 bis einschließlich 10.04.2026

öffentlich im Rathaus der Stadt Trostberg, 2. Stock, Fachbereich Planen und Bauen, ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen (Anregungen oder Bedenken) vorgebracht werden. Die Unterlagen werden auch unter www.trostberg.de unter der Rubrik „Leben & Wohnen / Bauen & Wohnen / Bekanntmachungen / Bauplanungsrecht“ veröffentlicht.

Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar:

  • Umweltbericht samt Anlagen. Im Umweltbericht werden die Schutzgüter Mensch, Arten/Tiere, Pflanzen und Lebensäume, Boden/Geologie und Fläche, Wasser, Klima/Luft, Landschaft/Erholung behandelt

 

Wichtiger Hinweis: Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 

Trostberg, 13.02.2026
STADT TROSTBERG

Karl Schleid
Erster Bürgermeister

(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 11 vom 20.02.2026)