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Amtliche Bekanntmachungen

Versteigerung von Fundrädern und Fundgegenständen

Gegen Barzahlung versteigert die Stadt Trostberg am Mittwoch, den 10.06.2026 ab 15:00 Uhr im Städtischen Bauhof in der Saliteraustr. 12-14, Fundräder und Fundgegenstände (Schmuck, Spielwaren, Kleidungsstücke, Schwimmgegenstände u. ä.), die in den Besitz der Stadt Trostberg übergegangen sind. Die Fundsachen können ab 14:30 Uhr besichtigt werden. Über die Versteigerung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Personalien des Eigentümers aufgenommen werden. Es wird daher gebeten, bei der Versteigerung den Personalausweis bereitzuhalten.

Bekanntmachung
Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB;
Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 13 „Heiligkreuz-Eglsee“ im Bereich der Grundstücke Fl. Nrn. 1903/Teil, 1903/4, 1907, 1908, 1909, 1910, 1914/Teil und 1915/Teil der Gemarkung Heiligkreuz, Flurweg

Der Bauausschuss hat in der Sitzung am 20.04.2026 den Änderungsentwurf des Bebauungsplanes Nr. 13 „Heiligkreuz-Eglsee“ im Bereich der Grundstücke Fl. Nrn. 1903/Teil, 1903/4, 1907, 1908, 1909, 1910, 1914/Teil und 1915/Teil der Gemarkung Heiligkreuz als Satzung beschlossen.

Die Satzung liegt mit Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Stadt Trostberg, Fachbereich Planen und Bauen, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird die Satzung mit der Bekanntmachung rechtskräftig.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird

Trostberg, 23.04.2026

STADT TROSTBERG

Karl Schleid
Erster Bürgermeister