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Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen sind offizielle Mitteilungen der Kommune, für die eine öffentliche Bekanntmachung durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist oder Mitteilungen der Verwaltung, über die nur sie verfügt und die deshalb nur von ihr publiziert werden können (z.B. Bekanntmachungen über die Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse – Informationen hierzu finden Sie in unserem Ratsinformationssystem).

In der Bayerischen Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften (BayKommV) wurde seit 01.01.2024 die Möglichkeit der digitalen amtlichen Bekanntmachung geschaffen. Der Stadtrat der Stadt Trostberg hat in seiner Sitzung am 25.09.2024 beschlossen, dass amtliche Bekanntmachungen vorerst weiterhin im Amtsblatt der Stadt Trostberg veröffentlicht werden sollen (vgl. § 34 der Geschäftsordnung der Stadt Trostberg für den Stadtrat und die weiteren Ausschüsse – Wahlperiode 2020-2026). Das Stadtblatt ist somit weiterhin zugleich das Amtsblatt der Stadt Trostberg. Aus wichtigem Grund kann eine Bekanntmachung ausnahmsweise auch anderweitig erfolgen (z.B. durch Anschlag an die Gemeindetafeln – diese befinden sich jeweils am Rathaus sowie in den Ortsteilen Heiligkreuz, Lindach und Oberfeldkirchen oder Veröffentlichung auf der Homepage, vgl. Art. 26 Abs. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern). In diesem Fall wird darauf im Amtsblatt der Stadt Trostberg hingewiesen.

Als Service für die Bürgerinnen und Bürger werden aktuelle amtliche Bekanntmachungen nachrichtlich (d.h. zu Informationszwecken) auch hier veröffentlicht. Bitte beachten Sie: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich veröffentlichte Fassung!

Aktuelle Veröffentlichungen zu Neuaufstellungen oder Änderungen von Bebauungsplänen und dem Flächennutzungsplan finden Sie im Unterpunkt „Bauplanungsrecht“. Während der Auslegungsfristen können Sie dort die entsprechenden Unterlagen einsehen.
Die rechtsverbindlichen Bebauungspläne sowie den Flächennutzungsplan finden Sie in der Rubrik „Bauleitplanung“.

Die vom Stadtrat der Stadt Trostberg erlassenen Satzungen und Verordnungen finden Sie in der Rubrik „Satzungen & Verordnungen“.

BEKANNTMACHUNG über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten
für die Wahl der Landrätin oder des Landrats
am 29. Juni 2025

1. Falls Wahlvorschläge zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigen, können sich die Wahlberechtigten ab dem Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlags, jedoch spätestens

bis Montag, den 19.05.2025 (41. Tag vor dem Wahltag), 12 Uhr, mit Familienname, Vorname und Anschrift in eine Unterstützungsliste eintragen.

2. Es bestehen folgende Eintragungsmöglichkeiten:

Nr. des Eintragungsraums Anschrift des Eintragungsraums Eintragungszeiten barrierefrei
ja / nein
Nr. 1

Stadtverwaltung Trostberg, (Rathaus)

Hauptstraße 24, 83308 Trostberg,

Erdgeschoß, Türen A und B

Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:30 Uhr und

 

Montag bis Mittwoch von 14:00 bis 16:00 Uhr

 

Donnerstag von 14:00 bis 17:30 Uhr

 

Donnerstag, 15.05.2025 von 14:00 bis 20:00 Uhr

 

Samstag, 17.05.2025 von 10:00 bis 12:00 Uhr

ja

 

3. Wenn mehrere Eintragungsräume eingerichtet sind, können sich die Wahlberechtigten in jedem Eintragungsraum in der Gemeinde oder am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft eintragen.

4. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Wer glaubhaft macht, wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage zu sein, einen Eintragungsraum auf-zusuchen, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. Auf dem Eintragungsschein ist an Eides statt zu versichern, dass diese Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt wer-den, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvor-schlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen. Der Ein-tragungsschein ist bei der Eintragung abzugeben. Eintragungsscheine können unter Angabe von Familienname, Vorname und Wohnanschrift schriftlich (auch per E-Mail) oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft beantragt werden. Die Eintragung kann nicht brieflich erklärt werden.

5. Personen, die sich eintragen wollen, müssen ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen und Uni-onsbürger ihren Identitätsausweis, oder ihren Reisepass vorlegen.

08.04.2025

Karl Schleid
Erster Bürgermeister

Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB;
39. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Schule im Alzbogen“ im Bereich des Grundstücks Fl. Nr. 604 der Gemarkung Trostberg, Heinrich-Braun-Grund- und Mittelschule (Bereich der 37. Änderung)

 

Der Bauausschuss hat in der Sitzung am 09.12.2024 die 39. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Schule im Alzbogen“ im Bereich des o. g. Grundstücks als Satzung beschlossen.

Die Satzung liegt mit Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Stadt Trostberg, Fachbereich Planen und Bauen, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird die Satzung mit der Bekanntmachung rechtskräftig.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be-zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungs-ansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Trostberg, 29.01.2025
STADT TROSTBERG

Karl Schleid
Erster Bürgermeister

(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 3 vom 21.02.2025)

Wahlbekanntmachung
für die Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirats der Stadt Trostberg
am Montag (Ostermontag), 21. April 2025

1. Die Wahl zum Seniorenbeirat wird durch die Stadt Trostberg als Briefwahl durchgeführt.

Die Briefwahlunterlagen werden nach Bekanntgabe der Bewerberliste durch die Stadtverwaltung den Wahlberechtigten (bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin) per Post zugesandt.

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Personen unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltermin mit ihrem Hauptwohnsitz in Trostberg gemeldet sind und im Jahr der stattfindenden Wahl ihr 60. Lebensjahr vollenden oder älter sind.

2. Die Stimmabgabe erfolgt ausschließlich durch Briefwahl.
Der Seniorenbeirat setzt sich zusammen aus zehn gewählten bzw. berufenen Mitgliedern und einem Mitglied des Stadtrates; es ist dies die/der jeweilige Seniorenbeauftragte.
Falls sich nicht zehn berechtigte Personen zur Wahl finden, kann die Zahl der gewählten bzw. berufenen Mitglieder auf mindestens acht reduziert werden.

3. Grundsätze für die Kennzeichnung des Stimmzettels:
Pro Kandidat/Bewerber ist 1 Stimme zu vergeben. Jeder Wähler darf durch Ankreuzen seiner bevorzugten Kandidaten max. 10 Stimmen vergeben. Kumulieren (Häufeln von Stimmen) ist dabei nicht möglich. Eine Mindestanzahl an abzugebenden Stimmen ist nicht vorgeschrieben.

4. Die Stimmzettel sind ab dem Zeitpunkt der Zusendung der Briefwahlunterlagen bis zum Wahltag, dem 21.04.2025, in den Briefkasten des Rathauses einzuwerfen bzw. per Post zu senden.

5. Wahlvorschläge können jederzeit und bis spätestens 12.03.2025 bei der Stadt eingebracht werden. (Herr Kellner; Zimmer 3, Tür C; Tel.: 08621 801-140)
Ebenso besteht bei der Senioren-Bürgerversammlung am 12.03.2025 die Möglichkeit von jedem Einzelnen, sich noch als Kandidat/Kandidatin melden zu können.

6. Liegen nicht mehr als zehn zugelassene Kandidaturen für den Seniorenbeirat vor, so entfällt eine Wahl und die Bewerber werden in den Seniorenbeirat berufen. Liegen nicht wenigstens acht Kandidaturen vor, so kommt ein neuer Seniorenbeirat nicht zustande.

Trostberg, 17.01.2025

Stadt Trostberg

Karl Schleid
Erster Bürgermeister

(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 1 vom 17.01.2025)