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Bürgerservice

Allgemeine Serviceleistungen im Überblick

Grundsätzlich benötigen Sie für einen Besuch im Bürgerbüro keinen Termin. Kommen Sie gerne einfach zu unseren Öffnungszeiten vorbei!

 

Formulare und Broschüren

An-, Ab- und Ummeldung des Wohnsitzes

Allgemeine Informationen zur An-, Ab- und Ummeldung des Wohnsitzes
Die An- oder Ummeldung Ihres Wohnsitzes können Sie wahlweise online über unseren Online-Dienst oder persönlich vor Ort im Einwohnermeldeamt erledigen.

 

Meldepflicht und Fristen
Seit dem 01.11.2015 beträgt die gesetzliche Meldefrist nach dem Bezug einer neuen Wohnung zwei Wochen (14 Tage). Dies gilt sowohl für einen Neueinzug als auch für Umzüge innerhalb der Gemeinde/Stadt. Eine Anmeldung im Voraus ist gesetzlich nicht vorgesehen.

• Abmeldung: Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht. Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland (Meldefrist ebenfalls zwei Wochen).

• Nebenwohnung: Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständig ist.

 

Sonderregelungen für Kurzaufenthalte und Besucher

• Kurzaufenthalt (bis zu 3 Monate): Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monate in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (z. B. bei besuchen aus dem Ausland).

• Besucherregelung (bis zu 6 Monate): Wer im Inland bereits für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.

 

Möglichkeiten der Durchführung

1. Elektronische Wohnsitzanmeldung (Online-Service)
Nutzen Sie die Elektronische Wohnsitzanmeldung für eine einfache Abwicklung von zu Hause aus.

Voraussetzungen:

  • Personalausweis oder eID-Karte mit Online-Ausweisfunktion und PIN
  • Smartphone mit NFC-Schnittstelle oder Kartenlesegerät
  • Ausweis App für Smartphone, Tablet oder PC
  • Nutzerkonto
  • Wohnungsgeberbestätigung

2. Persönliche Anmeldung im Einwohnermeldeamt
Sollten Sie den Online-Service nicht nutzen, erfolgt die An- oder Ummeldung persönlich vor Ort. Bei Familien (Ehepaare und minderjährige Kinder bis 18 Jahre) genügt es, wenn eine meldepflichtige Person stellvertretend erscheint. Volljährige Personen ab 18 Jahren müssen sich selbst anmelden oder eine bevollmächtigte Person beauftragen.

 

Benötigte Dokumente für die Vor-Ort-Meldung:

• Ausweisdokumente: Personalausweis bzw. Reisepass aller umzumeldenden Personen.

• Wohnungsgeberbestätigung: Seit dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt (online digital/als Upload, vor Ort in schriftlicher Form).

Wer ist Wohnungsgeber?
Wohnungsgeber ist in der Regel der Vermieter oder Eigentümer der Wohnung. Ziehen Sie in Ihr eigenes Eigentum, stellen Sie die Bestätigung als Eigenerklärung selbst aus.

Gewerbeanmeldung, -abmeldung, -ummeldung

Allgemeine Information

Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Der Grundsatz der Gewerbefreiheit bezieht sich nur auf die Zulassung zum Gewerbebetrieb, nicht auf die Art und Weise der Ausübung.

Grenzen bei zulassungspflichtigen gewerblichen Tätigkeiten sind:

  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
  • Eignung der Räume
  • örtliche Lage des Gewerbebetriebes

 

Gemäß § 14 GewO ist eine Tätigkeit im stehenden Gewerbe anzuzeigen bei:

  • Beginn
    Neuerrichtung, Wiedereröffnung, Kauf oder Pacht, durch Änderung der Rechtsform, Teilhabereintritt, Übernahme durch Erbfolge oder Verlegung von einer anderen Gemeinde
  • Verlegung
    der Betrieb wird innerhalb der Stadt Trostberg verlegt
  • Erweiterung
    liegt vor, wenn ein weiteres Gewerbe hinzugenommen wird
  • Wechsel
    wenn der Gegenstand des Gewerbebetriebes gewechselt wird
  • Ausdehnung
    wenn das Gewerbe auf Waren oder auf Leistungen ausgedehnt wird, die bei Betrieben dieser Art nicht geschäftsüblich sind
  • Zweigniederlassung
    wenn eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle (Filiale, Auslieferungsort) eines innerhalb von Trostberg gelegenen oder eines auswärtigen Gewerbebetriebes angefangen wird
  • Aufgabe
    wenn ein gesamter Gewerbebetrieb, eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle aufgegeben oder in eine andere Gemeinde verlegt wird oder ein Teilhaber ausscheidet. Eine teilweise Aufgabe eines Gewerbebetriebes ist nicht anzeigepflichtig.Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. es anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1.000 EUR nach der GewO und unter Umständen auch nach dem Gesetz der Bekämpfung der Schwarzarbeit mit Bußgeld bis zu 100.000 EUR geahndet werden.

 

Folgende Unterlagen sind bei der Erstattung der Anzeige erforderlich:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
  • einen Registerauszug bei Firmen, die im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind
  • bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.

KFZ-Abmeldungen

Allgemeine Information

Die Stadt Trostberg nimmt KFZ-Abmeldungen von Trostberger Bürgerinnen und Bürgern bzw. ortsansässigen Firmen stellvertretend für das Landratsamt Traunstein entgegen. Beachten Sie bitte, dass die Zuständigkeit dennoch weiterhin bei der KFZ-Zulassungsbehörde Traunstein liegt.

Tel. 0861 58 – 515
E-Mail kfz-zulassung@traunstein.bayern
https://www.traunstein.com/buerger-verwaltung/kfz-zulassungsbehoerde

Benötigte Unterlagen

  • KFZ-Kennzeichen (die Abmeldung im Rathaus ist nur bei Traunsteiner-Kennzeichen „TS“ möglich – bei abweichenden Kennzeichen ist die Abmeldung bei der KFZ-Zulassungsbehörde Traunstein zu machen)
  • Zulassungsbescheinigung I / alter Fahrzeugschein
  • zusätzlich, wenn noch der alte Fahrzeugschein vorliegt: Fahrzeugbrief

 

i-KFZ Stufe 4 tritt in Kraft: Zulassung im Landkreis Traunstein vollständig digitalisiert
 
Keine Fahrt zur Zulassungsbehörde nötig: Mit dem i-Kfz-Verfahren können alle Bürgerinnen und Bürger ihr Fahrzeug online und bequem von zu Hause zulassen. Seit 1. September tritt nun die 4. Stufe des Digitalisierungsverfahren in Kraft. Diese ermöglicht es Haltern unmittelbar nach der Online-Zulassung am Straßenverkehr teilzunehmen. Die Stempelplaketten für die Nummernschilder werden auch weiterhin per Post zugeschickt, während einer 10-tägigen Übergangsfrist genügt dann aber auch die digitale Zulassungsbescheinigung als Nachweis. Zudem werden die Kosten für die internetbasierte Zulassung im Vergleich zur Anmeldung in der Zulassungsbehörde vor Ort deutlich abgesenkt. Ebenso können mit Stufe 4 erstmals auch juristische Personen Zulassungsvorgänge über das i-Kfz-Portal abwickeln.

Hier geht es zum Zulassungsverfahren. Sie werden auf die Internetseite des Landratsamtes Traunstein weitergeleitet und verlassen somit die Internetseite der Stadt Trostberg.

Gebühren

KFZ-Außerbetriebsetzung: 17,10 €